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Beschussamt München, Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München, Telefon 089-17901-339, Telefax 089-17901-260, muenchen@beschussamt.bayern.de, www.beschussamt.bayern.de

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Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen, Beschussamt, An der Hasel 2, 98527 Suhl, Tel.: 03681-39640, Telefax 03681-3964-30, bas@lmet.de, www.lmet.de

Beschussamt Ulm, Albstraße 74, 89081 Ulm, Telefon 0731-96851-0, Telefax 0731-96851-99, bschussamt@rpt.bwl.de, www.beschussamt-ulm.de

Beschussamt Kiel, Beschussstelle, Sauerstraße 2, 24340 Eckernförde, Telefon 04351/475 732, Telefax 04351/476 258, info@ed-nord.de, www.ed-nord.de/edn

Kriegswaffenrecht:

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.1990 (BGBl. I S. 2506), z.g.d.V. vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

Nationales Waffenregister

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG)

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366)

Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)

Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes vom 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1765)

2024-02-23: OVG Sachsen bestätigt Urteil zur Schlüsselaufbewahrung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hat das Urteil des OVG Münster vom Oktober in seinem Beschluss vom 18.12.2023 (AZ 6 B 61/23) bekräftigt. Hier hatte ein Waffenbesitzer geklagt, der den Ersatzschlüssel in einer Kiste in der hintersten Ecke der untersten Schreibtischschublade verwahrt hatte. Das Gericht urteilte, dass „ein umsichtiger Waffen- oder Munitionsbesitzer das bloße Verstecken eines Schlüssels, das Einbrechern nach – wie hier – erfolgreicher Suche den Zugriff ohne Überwindung jeglichen Verschlusses bzw. sonstigen Widerstandes ermöglicht, nicht für ausreichend erachtet“ wird. Ebenso „teilt der Senat den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels grundsätzlich den gleichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst.“ (Quelle VDB)

Urteilsbegründung

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Stellungnahme des Forum Waffenrecht:

In einem Schreiben an seine Regierungspräsidien teilt das Innenministerium mit: „Zwar bestehen keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels. Der Schlüssel ist jedoch als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen, da durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels der Schutz durch den Waffenschrank vor unbefugtem Zugriff Dritter auf die Waffen im Ergebnis abgesenkt oder sogar aufgehoben werden kann. Die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, rechtfertigt es nach Ansicht des Innenministeriums, dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit Unbefugte keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen können.“

 Obige Feststellung, dass der Schlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen sei, lässt bereits erahnen, dass hier eine Faktenlage herbeiformuliert wurde, die zwar in keiner Weise durch das Waffengesetz gedeckt ist, aber geeignet erscheint, um konkrete Handlungsableitungen zu legitimieren. Und genau diese folgen in gleichem Schreiben dann ganz konkret: „Vor dem Hintergrund, dass der Schlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen ist, ist die Aufbewahrung des Schlüssels auch im Rahmen von durchzuführenden Aufbewahrungskontrollen zu kontrollieren. Der Waffenbesitzer hat darzulegen, wie und wo er den Schlüssel verwahrt, wenn er diesen nicht bei sich führt.“

 Es steht also zu befürchten, dass bei künftigen Aufbewahrungskontrollen nicht nur konkret nach der Verwahrung des Schlüssels gefragt wird, sondern das genannte Behältnis und dessen Aufstellort auch einer Begutachtung unterzogen werden sollen. Denn das Innenministerium gibt im weiteren Verlauf der Anweisung konkrete Hinweise, wie das Aufbewahrungsbehältnis beschaffen sein sollte, wenn es sich nicht um einen zertifizierten Tresor in ausreichender Widerstandsklasse handelt: 

 „Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es an konkreten gesetzlichen Regelungen fehlt, können nach der aktuellen Gesetzeslage jedoch auch andere Aufbewahrungsformen für eine sichere Aufbewahrung in Betracht kommen. Hierbei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Sicherheitsbehältnis für den Schlüssel sollte in jedem Fall weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen zumindest erschweren, aufweisen. D.h. der Schlüssel sollte z.B. in einem Tresor, welcher durch ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss gesichert ist, oder in einem vergleichbar gesicherten Behältnis aufbewahrt werden. Der Tresor sollte auch eine gewisse Massivität aufweisen und nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank aufbewahrt werden. Als nicht ausreichende Aufbewahrung wurden in der Rechtsprechung die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Porzellanbierkrug im Esszimmer (VG Ansbach, U. v. 3.12.2003 - AN 15 K 03.00325) oder in einer Aktentasche im häuslichen Büro (VG Bayreuth, U. v. 30.10.2015 - B 1 K 15.345) angesehen.“

 In der Zusammenschau der obigen Hinweise ergibt sich also mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anforderung, dass sich das Aufbewahrungsbehältnis des Schlüssels nicht im gleichen Raum befinden sollte, in dem auch der Waffenschrank steht. Ebenso impliziert aber die konkrete Nennung technischer Ausgestaltungen des Behältnisses, dass von den Kontrolleuren eine Inaugenscheinnahme desselben gefordert wird. 

 Und genau hier widerspricht die Anweisung dem geltenden Waffengesetz. Denn im dafür maßgeblichen § 36, Abs. 3 steht: „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“

 Unmissverständlich schränkt das Gesetz also das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nur insoweit ein, dass der Legalwaffenbesitzer den Kontrolleuren ausschließlich Zutritt zu denjenigen Räumen zu gestatten hat, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Alle weiteren Wohnräume – also auch der Raum, in dem der Schlüssel nach Maßgabe des Innenministeriums idealerweise aufbewahrt werden sollte – dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Und solche sind bei einer verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle mit Sicherheit nicht gegeben.

 Es ist in keiner Weise hinnehmbar, ja geradezu skandalös, dass das Innenministerium Baden-Württemberg seine Beamten auffordert, vorsätzlich nicht nur gegen § 36 WaffG zu verstoßen, sondern auch sehenden Auges grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter der Bürger zu verletzen. 

 Aus diesem Grund fordert das Forum Waffenrecht:

  1. Die sofortige Rücknahme dieser Anweisung.
  2. Die unveränderte Beibehaltung der bislang geltenden Regelungen bei der Aufbewahrungskontrolle bis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Waffenrechtsreferenten der Länder eine bundesweit abgestimmte Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Gesetzeslage beschlossen haben.
  3. Die Einbeziehung von Experten sowie den Vertretern der betroffenen Personengruppen, um gemeinsam eine sinnvolle und den gesetzlichen Grundlagen entsprechende Lösung zu erarbeiten, die breite Akzeptanz im Rechtsverkehr findet

 

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2024-02-16 Bundesinnenministerin stellt 13-Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus vor

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) stellte am Dienstag, 13.02.2024, ein neues Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus vor. Das Dokument trägt den Titel „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen“. Die darin enthaltenen 13 Maßnahmen sind eine Reaktion auf die Proteste gegen Rechtsextremismus in den vergangenen Wochen und bauen auf dem Aktionsplan gegen Rechtsextremismus des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 2022 auf.

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Das neue Maßnahmenpaket umfasst gut zwei Drittel der im März 2022 verabschiedeten Maßnahmen, stellt sie jedoch teilweise in einem neuen Gewand dar. Laut Aussage der Bundesinnenministerin in der Pressekonferenz am 13.02.2024 sei jedoch „fast alles umgesetzt oder die Maßnahmen laufen bereits“, es würde nun jedoch „eine Schippe draufgelegt“. Anderes habe sie „schon längst vorgelegt, ist nur leider nicht beschlossen worden im Parlament“. 
Dazu gehöre auch die unter Punkt 9 gefasste sogenannte „Entwaffnung von Rechtsextremisten“, die mittels einer deutlichen Verschärfung des Waffengesetzes erreicht werden soll. Zum Stand dieses Vorhabens wurde in der Pressekonferenz aufgeführt, dass Faeser in sehr guten Gesprächen mit FDP und Bündnis90/Die Grünen sei und zuversichtlich, hier in weiten Teilen eine Einigung zu erzielen. 
Eine erste Stellungnahme der FDP Sachsen von Donnerstag, 15.02.2024, hört sich allerdings nicht nach einer Einigung in diesem Punkt an. Statt weitere Verschärfungen ins Spiel zu bringen, müsse an einer besseren Umsetzung der geltenden, bereits sehr strengen Waffenrechts gearbeitet werden, sagte Robert Malorny, Spitzenkandidat der FDP Sachsen für die Landtagswahl am 01.09.2024. 

In dem neuen 13-Punkte-Plan werden die Maßnahmen nun genauer definiert als im Aktionsplan von 2022. Als Maßnahmen werden zuerst die Angleichung des Wortlautes zwischen BVerfSchG und WaffG, was eine Wortlautangleichung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) WaffG von „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ in „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ bedeuten würde. Ergänzt wird dies um die Erklärung, dass so bereits im Falle einer Mitgliedschaft in einer Organisation, die vom Verfassungsschutz als „bloßer“ Verdachtsfall eingestuft ist, eine Unzuverlässigkeit vermuten und damit die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werden könnte. 

Der VDB sieht diesen Punkt kritisch. Wir sind entschieden dagegen, dass Waffen in die Hände von Extremisten gelangen, aber mit diesem Vorhaben wird das Ziel nicht erreicht, sondern es werden unserer Ansicht nach Prinzipien unseres Rechtsstaates wie der Gleichheitsgrundsatz und die Unschuldsvermutung ausgehebelt. Denn die bloße Mitgliedschaft in einer Partei macht aus einer Person noch keinen Rechts- oder Linksextremisten und schon gar keinen Gefährder. Auch wenn das Gefahrenabwehrrecht vorsieht, dass die Unschuldsvermutung beim Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr besteht, eingeschränkt werden kann (§ 89 BKAG), so kann es doch nicht dem Rechtsstaatprinzip entsprechen, dass ein reiner Verdachtsfall auch im Falle einer mehrere Jahre zurückliegenden Mitgliedschaft zu einem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen kann. 
Zudem nehmen die Wohlverhaltensfristen von geplant rückwirkend zehn Jahren einer Person jegliche Möglichkeit, sich im Falle der Einstufung einer Partei als Verdachtsfall von ihrer lange zurückliegenden Einstellung zu distanzieren. Stattdessen plädiert der VDB dafür, den Austausch zwischen den Waffen- und den Verfassungsschutzbehörden zu verbessern, um Erkenntnisse effektiv auszutauschen und zeitnah reagieren zu können. Dass  hier noch Verbesserungspotenzial vorhanden ist, lässt sich dem Evaluierungsbericht zum 3. WaffRÄndG auf Seite 14f. entnehmen. In der Pressekonferenz wird jedoch mehrmals ausgeführt, dass es hier bereits eine Verbesserung im Informationsaustausch gegeben hat. Auch zeigen Meldungen, wie der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2022 sowie aktuell aus Hessen, dass die Entwaffnung von Extremisten bereits jetzt funktioniert. Aktuelle Zahlen werden demnächst im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2023 zu finden sein.  

Außerdem genannt wird das Verbot „kriegswaffenähnliche Halbautomatikwaffen“, um „das Risiko besonders fataler Anschläge zu verringern“. In Deutschland ist kein Fall bekannt, in dem eine solche Waffe bei einem Anschlag zum Einsatz kam. Hier steht in unseren Augen der Nutzen für die innere Sicherheit in keinem Verhältnis zum bürokratischen Aufwand der Einstufung und der Enteignung der Besitzer solcher Waffen.
Im Gegenteil: Die Entwaffnung von Gefährdern für unsere wehrhafte Demokratie und die Sicherheit in Deutschland darf nicht durch derartige, sachlich völlig unbegründete Verschärfungen behindert werden, die zu einer bloßen Mehrbelastung für Bundeskriminalamt und Waffenbehörden führen! Hier müssen stattdessen vorhandene Maßnahmen noch wirkungsvoller umgesetzt oder noch nicht vorhandene Maßnahmen verbessert werden. Wenn bereits jetzt Waffenbesitzverbote im Nationalen Waffenregister gespeichert sind, wäre es beispielsweise denkbar, diese auch durch gewerbliche Erlaubnisinhaber abfragbar zu machen, um zu verhindern, dass bekannte Extremisten legal an Waffen kommen, aber ohne eine Verschärfung überhaupt nötig zu machen. Hier den Datenschutz in Teilen einzuschränken ist in unseren Augen ein weit geringerer Einschnitt in die demokratischen Freiheitsrechte als das, was das Bundesinnenministerium aktuell plant.  

Eingegangen wird auch auf Armbrüste, die angeblich in der rechten Szene sehr beliebt bzw. typisch für diese wären. Bisher liegen hierfür in unseren Augen keinerlei belastbare Daten vor, da in allen Aussagen zu Entwaffnungen von Rechtsextremisten lediglich das Auffinden von Armbrüsten, aber nie eine effektive Zahl genannt wurde. Auch sind Armbrüste für Amokläufe keinesfalls geeignet und Taten mit Armbrüsten äußerst seltenWir sehen auch diese Verschärfung als reinen Aktionismus, der der Bevölkerung ein Mehr an Sicherheit vortäuschen soll. Einzig ist bekannt, dass bei den Razzien gegen Rechtsbürger im Dezember 2022 26 Armbrüste/Bogen sichergestellt wurden. Hieraus auf eine besondere Beliebtheit bei Rechtsextremisten zu schließen, verunglimpft in unseren Augen die Spitzensportler, die mit der Armbrust für Deutschland Weltmeistertitel erzielen! Kommt es wirklich zur nachträglichen Anmeldepflicht von Armbrüsten bzw. der Pflicht zur Beantragung eines Kleinen Waffenscheins für alle, die im Besitz von Armbrüsten sind, so werden die Waffenbehörden von einer Flut von Anträgen betroffen sein und damit weniger Zeit für die eigentlich wichtige Aufgabe haben: Nämlich die effektive Entwaffnung von gesichert extremistischen Personen. 

Des Weiteren nennt der Maßnahmenplan die Einschränkung der Nutzung von Schießplätzen, „sodass erlaubnisfreies Schießen für jedermann nur noch mit bestimmten Waffen gestattet sein soll.“ Dies stellt für Schützen- und Jagdvereine ein großes Problem in Sachen Nachwuchsgewinnung dar und macht das Eventschießen nahezu unmöglich. Zudem können Extremisten auch weiterhin im Ausland mit in Deutschland erlaubnispflichtigen Waffen trainieren – selbst wenn diese bereits mit einem Waffenbesitzverbot belegt wurden. Mag hier ein Grund liegen, wieso das BMI gemeinsam mit den zuständigen Behörden auch daran arbeitet, die Ein- und Ausreise von Rechtsextremisten zu verhindern? Ein weiterer Punkt, der in unseren Augen hinsichtlich Artikel 11 des Grundgesetzes fragwürdig ist und zudem Artikel 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegensteht.

Zuletzt nennt der Maßnahmenplan jedoch einen äußerst begrüßenswerten Punkt, bei dem sich uns die Frage stellt, wieso hier nicht schon früher deutlich mehr Energie aufgewendet wurde. Dort heißt es: „Gleichzeitig wird die Bundesregierung auch den Kampf gegen illegalen Waffenbesitz intensivieren – und sich dabei intensiv mit internationalen Partnern abstimmen.“ Dies ist in unseren Augen der einzige im Maßnahmenpaket enthaltene wirklich wirkungsvolle Punkt, um die innere Sicherheit zu stärken. Denn aus der polizeilichen Kriminalstatistik von 2015 geht hervor, dass 95 % der Waffen, die sichergestellt wurden, illegal in Besitz waren. Auch würde es einen merklichen Einfluss auf die Straftaten haben, die gar nicht von Rechtsextremisten, sondern von anderen Kriminellen verübt werden. Wir fordern die Innenministerin daher dazu auf, diesen Punkt konsequent zu verfolgen und die Entwaffnung von Rechtsextremisten nicht ideologisch auf die Schultern unbescholtener und gesetzestreuer Bürger zu verlagern. 

Quelle VDB:

 

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2023-09-16: Evaluierungsbericht zur Waffenrechtsreform liegt vor

Nach Angaben der Tageszeitung Rheinische Post ist der Evaluierungsbericht zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz am vergangenen Mittwoch an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages gegangen. Der VDB hat den Bericht heute, am 15. September, offiziell erhalten. Wir haben dazu ebenfalls bereits heute in Berlin im Bundesinnenministerium ein erstes Gespräch geführt. Der VDB war, genau wie weitere Verbände aus der Branche, von den Autoren des Evaluierungsberichts konsultiert worden. Sie können unsere Stellungnahme vom Juni hier nochmal nachlesen. Der VDB wird den Bericht nun im Detail prüfen. Hier geht es zum Bericht!

2023-08-31: Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

In einer gestern getroffenen Entscheidung (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: diese sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

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Im konkreten Fall bewahrte der Kläger während einer Urlaubsabwesenheit seine Waffenschrankschlüssel in einem doppelwandigen Stahltresor mit einem Gewicht von 40 Kg auf. Im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls brachen die Diebe diesen Tresor auf, öffneten anschließend beschädigungsfrei den Waffenschrank und entwendeten zwei Kurzwaffen.

Hierauf widerrief die örtliche Behörde die Erlaubnisse des Klägers wegen eines Aufbewahrungsverstoßes und daraus resultierender waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.

Der Kläger wandte sich zunächst erfolglos gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse an das VG Düsseldorf (Az.: 22 K 3002/19) und ging gegen diese Entscheidung in Berufung.

Das OVG bestätigte zwar die mangelhafte Aufbewahrung, da die Schlüssel nicht in einem Behältnis gleicher Sicherheitsstufe wie der genutzte Waffenschrank aufbewahrt wurde, erkannte aber hierin keinen gröblichen Verstoß des Waffenbesitzers und gab ihm insoweit Recht, als es den Entzug seiner Erlaubnisse als Unrechtmäßig erachtete.

Das Forum Waffenrecht kritisiert die Entscheidung als zu weit gehend. Konkrete Vorgaben zur Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank sind nicht normiert und der Gesetzgeber fordert auch nicht, dass ein Waffenschrank zwingend durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird. Auch die bisherige Rechtsprechung oder Kommentarliteratur verneinen einen Zwang zur Aufbewahrung des Schlüssels in einem gleichwertigen Behältnis, ebenso wie der Gesetzgeber, der zwar hohe Anforderungen stellt, aber dem verantwortungsbewussten Waffenbesitzer einen gewissen Spielraum lässt (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345). Auch die Aufbewahrung in einer stabilen, aber nicht zertifizierten Geldkassette an einem anderen Ort im Haus wurde als ausreichend angesehen (VG Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 20 K 8077/17).  

Als unzulässig angesehen wurde dagegen die Aufbewahrung an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Gästetoilette (BayVGH, Beschluss vom 25.05.2021, Az.: 24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946, 24 ZB 21.947) oder gänzlich unbeaufsichtigt an einem Schlüsselbund im häuslichen Büro (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345).

Waffenbesitzer sind aber immer auf der sicheren Seite, wenn sie die vom OVG Münster aufgestellten Vorgaben beachten. Eine solche Aufbewahrung ist zwar nach Ansicht des Forum Waffenrecht nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert, zumal sich Gerichte und Behörden zukünftig sicher verstärkt hierauf berufen werden.  

Die Anforderungen an die Aufbewahrung sind hoch. Es muss praktisch ausgeschlossen sein, dass jemand unbefugtes die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel erlangt.

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30-08-2023: Bundeskriminalamt veröffentlicht Leitfaden zu "Wesentlichen Waffenteilen" 3.0

Zum dritten Mal veröffentlicht das BKA einen Leitfaden zu "Wesentlichen Waffenteilen" nach dem zum September 2020 geänderten Waffengesetz. Wie in den Vorausgaben werden die technischen Bewertungen des BKA an Hand von unterschiedlichen Waffentypen erläutert und gezeigt, was nunmehr neue "Wesentliche Teile", wie z. B. Gehäuse oder Verschlussstücke sind.  

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Gezeigt werden gebräuchliche Kurz- und Langwaffentypen, wie das System Mauser M 98, Blaser R 93 und R 8, SIG Pistolen 220 und Glock 17 sowie auch seltenere Modelle.  Wie schon in der zweiten Ausgabe wird die Modellvielfalt erweitert und es gab auch zwei Neubewertungen zur H&K USC Kal. . 45 Auto und CZ Evo 3 S1.  Um einen ersten technischen Einblick in die Auswirkungen des neuen Gesetzes zu nehmen, ist dieses Merkblatt hilfreich und es lohnt sich, dieses einmal zu lesen.    

 Sie finden das Merkblatt zum Download auf der Seite des BKA und natürlich auf der Homepage des FWR in der Rechtsecke.      

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2023-08-29: Next Guneration!

Der Verband deutscher Büchsenmacher plant ab dem 29.09. eine neue Aktion: Next Guneration!Der VdB hält sich zur Zeit noch bedeckt, das Wichtigste fasse ich kurz zusammen: Es werden Empfänger für den Newsletter gesucht, die, wenn der VdB 50.000 Empfänger hat, auch bereit sind, eine ePetition des Bundestags mitzuzeichnen.

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 Hierfür muss man kein VdB-Fördermitglied sein, es richtet sich hier einfach an alle Sportschützen, Jäger, Sammler und jeden, der Berührungspunkte mit dem WaffG hat.Wer interessiert ist, möge sich bitte für den Newsletter eintragen: https://www.next-guneration.deIch kann auch bei dieser Aktion des VdB nur jedem ans Herz legen, mitzumachen. Die "andere Seite" wiederholt gebetsmühlenartig ihre Litanei von den bösen Waffen und deren noch böseren Besitzern, immer mit dem Ziel das Waffenrecht in Deutschland zu verschärfen oder Waffen ganz zu verbieten. Dem müssen wir als Waffenbesitzer entschieden entgegen treten, denn wenn wir aufhören für unseren Sport zu kämpfen, wird dieser in Deutschland untergehen.www.next-guneration.de#nextguneration

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2023-03-10: Bedürfnisprüfung zum Besitz bestimmter Waffen und Munition nach §14 Abs. 5 WaffG

Alle waffenrechtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen sind per Weisung durch das Landeskriminalamt Düsseldorf Dez. ZA 4 vom 7. Februar 2023 angewiesen worden, das Bedürfnis zum Besitz für Waffen und Munition, die das Grundkontingent überschreiten zu überprüfen. Der Betrachtungszeitraum ist 24 Monate rückwirkend.

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Sachverhalt:

 

Das Grundkontingent umfasst:

2 mehrschüssige Kurzwaffen

3 halbautomatische Langwaffen

Jetzt ist für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz, für jede Waffe die das Grundkontingent überschreitet, durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen.

Die Waffen die auf der „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ (gelbe WBK) eingetragen sind, sind von dieser Regelung nicht betroffen

Der Verband bestätigt in Zusammenarbeit mit dem Mitglied, dass,

  • die Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird

oder

  • zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und

  • der Schütze regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Link zur BDS Seite Landesverband 4:

Link zur Bescheinigung des LV4

Link zur Anlage Waffenliste  

Link zur Ausfüllhilfe

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2023-02-01: Waffenrecht mit Augenmaß

Am 01.02.2023, 17:00 Uhr, wurde von der FDP eine digitale Veranstaltung mit der Überschrift "Waffenrecht mit Augenmaß" abgehalten. Teilnehmen konnte jeder, der sich vorher über einen Einladungslink registriert hatte.  

Als sichtbare Teilnehmer fungierten:

- Konstantin Kuhle, FDP, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Berichterstatter Waffenrecht
- Christine Aschenberg-Dugnus, FDP, Parlamentarische Geschäftsführerin, Juristin
- Eberhard Becker, Polizeidirektor im Ruhestand, Jäger
- Andrè Busche, Dozent Waffenrecht, Sachverständiger, Buchautor, Verleger
- Olaf März, Sprecher BDK

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Die Veranstaltung wurde von Herrn MdB Konstantin Kuhle eröffnet. Er erklärte, dass die heutige Entwicklung im Waffenrecht den Bezug zur Initiative der europäischen Feuerwaffenrichtlinie hätte. Die FDP würde stringent auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Evaluierung setzen, die bisher nicht stattgefunden hätte. Es läge derzeit kein legislatives, sondern ein exekutives Problem vor. In Bezug auf ein mögliches Verbot von halbautomatischen, kriegswaffenähnlichen Langwaffen gäbe es keine Handlungsnotwendigkeit, da eine Deliktrelevanz faktisch nicht gegeben ist.  

Frau MdB Christine Aschenberg-Dugnus erklärte ihre persönliche Betroffenheit, da ihr Mann Jäger sei und über diverse Verbände auch Halbautomaten und LR führen würde. Sie befürchtete über die angestrebte Gastschützenregelung das finale Ende des legalen Waffenbesitzes.  

Herr Eberhard Becker, Polizeidirektor im Ruhestand und Jäger führte aus, dass das WaffG, wie in einem Urteil des Verfassungsgerichtes ausgewiesen, der Schutzpflicht des Staates in ausreichendem Maße nachkommt, und so kein Handlungsbedarf einer weiteren Verschärfung gegeben ist. Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung  
Weiter führte er aus, dass gemäß BKA-Lagebild die Kriminalität überwiegend mit illegalen Waffen das Problem darstellen würde.  

Herr Busche erklärte, dass nach erfolgter Evaluation fachliche Beratung notwendig sei. Mögliche Handlungsoptionen des Staates hätten grundsätzlich auf Basis von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Die Notwendigkeit einer Verschärfung des WaffG sei derzeit nicht erkennbar. Zum Thema *Anscheins-Paragraphen erklärte er, dass nicht das Aussehen einer Waffe die Gefährlichkeit ausmachen würde, sondern die Person, die eine Waffe missbräuchlich einsetzt. Das eine farbliche Färbung in Gelb eine innere Abneigung bei Reichsbürgern erzeugen sollte, sieht er als Argument als äußerst fraglich an. Gleiches würde natürlich auch bei möglicher Konfrontation mit der Polizei zutreffen.

Herr Olaf März führte aus, dass selbst für die Polizei das WaffG nur schwer verständlich sei. Hier wäre dringend Handlungsbedarf gegeben. Das tatsächliche Problem wäre derzeit die leichte Beschaffung von Schusswaffen im Ausland. Auch er betonte, dass das Aussehen einer Waffe in Bezug auf die Gefährlichkeit nicht relevant sei. Er wies darauf hin, dass bei der Erfassung von Diebstählen ca. 150 Deliktschlüssel vorlägen, aber nur 1 bei Waffendelikten. Hier müsste in der polizeilichen Kriminalstatistik nachgeschärft werden. Weiter wies er darauf hin, dass er seit 30 Jahren aktiv im Waffenrecht und in der entsprechenden Ermittlungsarbeit tätig ist und sich an keinen Fall erinnern könnte, wo eine Armbrust deliktrelevant gewesen wäre. 

In den Abschlussstatements sieht Herr Busche den VDB auf dem richtigen Wege. Frau Aschenberg-Dugnus ruft die LWB zu mehr Öffentlichkeit auf. Herr Kuhle sieht Mängel im Waffenrecht, weist aber darauf hin, dass es in Anbetracht des vorliegenden Entwurfs besser sein kann, das WaffG nicht anzufassen. 

Zur grundsätzlichen Frage in Bezug auf den vorliegenden Referentenentwurf wurde durch Herrn Kollberg schriftlich erklärt, dass der Entwurf sich noch nicht in der Ressortabstimmung befinden würde. Derzeit sei das Papier durch das BMF im sogenannten Vorhabenclearing blockiert. Herr Kuhle betonte, dass die „Gefahr“ der weiteren Vorlage des Referentenentwurfes nicht vom Tische sei. Der Druck auf das Parlament sollte weiter gehen. In diesem Zusammenhang wies er auf die gute Aktion des VdB in Bezug auf die Briefaktion hin.  

Der vollständige Mitschnitt dieser digitalen Veranstaltung ist auf YouTube über diesen Link abrufbar:  

Waffenrecht mit Augenmaß - Digitale Veranstaltung - 01.02.2023 - YouTube

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*prolegal e.V. weist zu dieser Veranstaltung darauf hin, dass die Vorstandsmitglieder David Schiller und Reiner Assmann bereits am 19.01.2023 ein digitales Gespräch mit Herrn MdB Konstantin Kuhle, sowie mit dem Büroleiter Herrn Kollberg hatten. Eingangs wurden die Irritationen anlässlich unseres letzten Berlin-Besuches Ende September 2022 aus dem Wege geräumt. Hier war es zu keinem persönlichen Gespräch gekommen, da es zu Abstimmungsproblemen in Bezug auf den uns vorliegenden Referentenentwurfes gekommen war. Das Gespräch lief über eine Stunde und war unter dem Strich sehr konstruktiv.  

Von Reiner Assmann wurde in dem Gespräch ein Interview der Rheinischen Post angesprochen, aus dem Kevin Kühnert (SPD) zitiert wurde:  

„Wir haben uns zugesichert, Projekte nicht gegeneinander durchzusetzen, sondern miteinander. Dieses Versprechen gilt für alle drei Parteien“
Quelle: Rheinische Post, 21.05.2022 - PressReader.com - Zeitungen aus der ganzen Welt

Herr Kuhle sicherte zu, dass er bei erneuter Vorlage des Referentenentwurfes sich dagegenstellen würde.

Weiter weist prolegal e.V. auf die Stellungnahmen des BKA zu den Vorhaben im Referenten-Entwurf hin, in denen am Schluss der Passus zu lesen ist:  

„Insgesamt ist festzuhalten, dass im BKA keine den Bedarf an einem Verbot ‚kriegswaffenähnlicher‘ halbautomatischer Schusswaffen untermauernden Erkenntnisse vorliegen.“ 

Recht offensichtlich ist, dass die durch Frau Innenministerin Faeser initiierte Vorlage des Referentenentwurfes und ihre Absicht, eine Verschärfung des Waffenrechts durchzufechten, ein Paradebeispiel für eine anlasslose Gesetzgebung darstellen würde. 
Fest steht auch, dass der mittlerweile veröffentlichte Referentenentwurf mit Datum 09.01.23 weder die geforderte Eignung noch die Grundlage einer Erforderlichkeit und schon gar nicht die geforderte Verhältnismäßigkeit erkennen lässt.  

Im Gegenteil: Beispielhaft für eine praxisferne Symbolpolitik einer überbordenden Ministerialbürokratie wird mit dem Popanz der „kriegswaffenähnlichen Halbautomaten“ ein Schreckgespenst aus dem Hut gezaubert, dass nun noch in Verbindung mit der angeblichen oder tatsächlichen Bedrohungslage durch rechtsextremistische Gewalttäter – Stichwort Reichsbürger – gebracht wird, um eine zwingende Notwendigkeit herbei zu fabulieren.       

Die Bundesanwaltschaft sprach Anfang Februar von 23.000 Personen, die dem Reichsbürger-Sektierertum und der QAnon-Szene anhängen. Dies steht in keinem irgendwie rechtlich vertretbarem Verhältnis zu den über zwei Millionen Sportschützen, Jägern und anderen Legalwaffen-Besitzern, die nun vom BMI in Kollektivhaftung genommen werden sollen. Außerdem bieten bereits die bestehenden §§ 5 u. 6 des Waffengesetzes jede Handhabe dazu, Extremisten welcher Couleur auch immer, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entziehen – wenn endlich die deutschen Sicherheitsdienste und andere damit befasster Behörden ihre Hausaufgaben machen würden.  

Völlig absurd wird der Vorstoß in Sachen Gas- und Signalwaffen, wenn die Bundesinnenministerin, wie nach der letzten Neujahrsnacht geschehen, die mittlerweile seit Jahrzehnten in gleicher Art verlaufenden Berliner Krawalle als dringlichen Beleg für eine Erfassung und WBK-mäßige Regulierung aller Gas- und Schreckschusswaffen instrumentalisieren möchte. Auch hier offenbart sich nicht ein Mangel an Verboten oder Vorschriften, sondern ein Vollzugsdefizit von Polizei und Justiz in der Bundeshauptstadt. Den gesetzlosen Zuständen in den dafür allseits bekannten Bezirken Berlins wird sowohl dadurch kein Riegel vorgeschoben als auch nicht, dass die geplante bundesweite Erteilung von Kleinen Waffenscheinen für Altbesitzer dem Steuerzahler mit Kosten von rund 150 Millionen Euro zu Buch schlagen soll... 

prolegal e.V. behält sich im Fall der Fälle die verfassungsrechtliche Überprüfung einer solchen Gesetzesinitiative vor. 

Hinweis in eigener Sache: Seit dem 02.02.2023 ist prolegal e.V. erneut im Lobbyregister des Deutschen Bundestag erfasst.

Für das Direktorium

Reiner Assmann und David Schiller

prolegal - Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V.
Postanschrift: Gartenstaße 12 - D-56357 Bogel
Telefon: 06772/969-6522 - Di.-Do. 10:00-12:00 Uhr, außer Feiertage
Fax: 06772/969-8425

Sitz des Vereins: Gartenstraße 12 - 56357 Bogel
Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim Nr. VR 231365
Vertreten durch: Dr. David Schiller - Reiner Assmann - Nico Catalano

Internet: www.prolegal.de - E-Mail: info@prolegal.de

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2023-01-14: Bundesfinanzminister Christian Lindner bremst Nancy Faeser aus!

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat laut einem Medienbericht die von Innenministerin Nancy Faeser geplante Verschärfung des Waffenrechts ausgebremst. Sein Ministerium habe Widerspruch gegen den Gesetzentwurf eingelegt, der damit vorerst nicht in die Ressortabstimmung gehen könne, berichtete der "Spiegel". Das Finanzministerium fordert demnach, zunächst die bestehenden Regelungen und Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre umfassend zu überprüfen. Die Liberalen stören sich dem Vernehmen nach auch daran, dass sich Faesers Vorstoß nur auf legale Waffen beziehe. Es müsse jedoch vor allem der Umgang mit illegalen Waffen überprüft werden, heißt es laut "Spiegel" aus Lindners Ministerium. Um einen möglichen Reformbedarf beurteilen zu können, brauche man hier zudem bessere Statistiken.

https://www.n-tv.de/politik/Lindner-bremst-Faesers-Reform-fuers-Waffenrecht-aus-article23843851.html

 

2023-01-09: Bundesinnenministerin Nancy Faeser will das Waffenrecht verschärfen

Der Privatbesitz halbautomatischer Waffen soll künftig verboten werden. Schon die Bezeichnung solcher Modelle als „kriegswaffenähnlich“ lässt ahnen, wessen geeistes Kind diese Reform atmet: Schließlich fällt jede gängige Pistole, einschließlich polizeilicher Dienstwaffen, in diese Rubrik. Aber es geht noch weiter:

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  • Die Pflicht zur Vorlage eines Kleinen Waffenscheins beim Kauf einer Schreckschusswaffe oder Armbrust wird Taten wie zu Silvester z.B. in Berlin nicht verhindern!
  • Ein Verbot "kriegswaffenähnlicher" halbautomatischer Feuerwaffen erhört nicht die Sicherheit, bedroht aber Existenzen
  • Ein Medizinisch-Psychologische Gutachten ist immer eine Momentaufnahme und kein geeignetes Mittel, um psychische Erkrankungen zu erkennen
  • Gastschießen nur mit waffenrechtlicher Erlaubnis oder nach vorheriger Durchleuchtung durch die Waffenbehörde bedroht schießsportliche Vereine, die Jagdausbildung und damit die Nachwuchsgewinnung! 
Wir fordern:
  • Die Waffenrechtsnovellen der letzten Jahre müssen evaluiert werden
  • Die Polizeiliche Kriminalstatistik muss grundlegend überarbeitet werden, um zahlenbasierte Fakten zu erhalten. Insbesondere muss hierin zwischen legalen und illegalen Waffen unterschieden werden
  • Waffenbehörden müssen technsich und personell so aufgestellt werden, dass sie das bestehende Waffenrecht effektiv umsetzen können. Dann ist eine Entwaffnung von Gegnern unserer Verfassung bereits jetzt möglich!
  • Das Nationale Waffenregister muss so ausgestaltet werden, dass gewerbliche Erlaubnisinhaber Waffenbesitzverbote abrufen können!
  • Mengenbegrenzungen bei Sportschützen sind zurückzunehmen - es ist nicht die 10. oder 30. Waffe, die eine Gefahr darstellt, sondern immer die erste. Wir müssen weg vom Tatmittel und hin zum potentiellen Täter.

GEGEN DIE GEPLANTEN FREIHEITSEINSCHRÄNKUNGEN SEITENS DER BUNDESINNENMINISTERIN NANCY FAESER, alles zum nachlesen hier im Download

Deshalb startet der VDB ab 13.01.2023, 08:00 Uhr eine Briefgeneratoraktion, die sich an Bundesinnenministerin Nancy Faeser sowie die beiden Berichterstatter für das Waffenrecht Carmen Wegge (SPD) und Marcel Emmerich (Grüne) richtet.
Die Briefgeneratoraktion zur aktuellen Waffenrechtsverschärfung läuft!
Machen auch Sie mit und helfen Sie, die Novelle zu stoppen!
https://www.briefgenerator.de/

Zeichnet auch diese Petition vom VDB:
https://www.openpetition.de/petition/online/gegen-die-geplanten-freiheitseinschraenkungen-seitens-der-bundesinnenministerin-nancy-faeser-2

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VDB Broschüre „Waffenrecht kurzgefasst – Der sichere Umgang mit einer Waffe

Unsere Broschüre ist jetzt online verfügbar! Auf über 100 Seiten erfahren Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Airsoftler, Paintballer kurz und knapp zusammengefasst alles Wichtige zum Waffenrecht . 

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Aufgrund des kurzfristig zu erwartenden Referentenentwurfes wird die Broschüre erst nach der nächsten Waffenrechtsänderung, die wir noch in diesem Jahr erwarten, auch als Print erscheinen. 

https://www.yumpu.com/de/document/read/67036580/waffenrecht-kurzgefasst-der-sichere-umgang-mit-einer-waffe

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VDB: Eine Waffenlobby für alle

2021-07-26: Waffenrecht für Sportschützen Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.

1. Fortbestehen des Bedürfnisses
• Erforderlich sind quartalsweise Schießsportausübung oder 6 Schießtermine pro Jahr
• Nach 10 Jahren ist nur noch Verbandsmitgliedschaft nötig
• Details ab Seite 12

2. „Gelbe“ Waffenbesitzkarte
• Jetzt maximal 10 Waffen
• Altbestandsschutz

3. Vom Schießsport ausgeschlossene halbautomatische Langwaffen
• Mindestlauflänge jetzt nur noch 40 cm (entspricht 15.748 Zoll)

4. Verbotene Magazine
• Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Schuss sind verboten
• Magazine für Langwaffen mit mehr als 10 Schuss sind verboten
• Altbestand - Erwerb vor 13. Juni 2017: Anzeige bei der Waffenbehörde nötig
• Altbestand - Erwerb zwischen 13. Juni 2017 und 31. August 2020: Antrag an das BKA
nötig
• In beiden Fällen Frist: Spätestens 1. September 2021!

5. Neue wesentliche Waffenteile
• Receiver nun erlaubnispflichtig
• Altbestandsschutz

https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/waffenrecht%20für%20sportschützen%202021.pdf

 

2021-06-07: Neuer Gesetzentwurf zunächst vom Tisch

Am 10. Mai hatte die Bundesregierung kurzfristig und völlig überraschend einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ vorgelegt, diesen nun aber - zumindest für diese Legislaturperiode - zurückgezogen.

Inhaltliche Kernpunkte des Entwurfs, die von den verschiedenen Institutionen im Gesetzgebungsverfahren zum Teil sehr unterschiedlich bewertet wurden und die teilweise sogar grundrechtsrelevant sind, waren sicherlich die verpflichtende Regelabfrage der Waffenbehörde an die Gesundheitsämter und die damit einhergehende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die Nachberichtspflicht sowie die Mitteilungspflichten anderer Behörden. Die Stellungnahmen und Pressemeldungen des DSB finden Sie über die Links unten.

Quelle:

https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/waffenrecht-neuer-gesetzentwurf-zunaechst-vom-tisch?

 

2021-03-30: Referentenentwurf zum Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen

Der VDB hält den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ vom 18.03.2021 für einen Schritt in die falsche Richtung. Anstelle von mehr Sicherheit wird hier mehr Bürokratie aufgebaut und der Vollzug des bestehenden Waffenrechtes behindert.

„Wenn dieser Entwurf Gesetz wird, müssen wir mit wochenlangen Verzögerungen bei der Ausstellung und Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen rechnen. Das betrifft Jagdscheine, Waffenbesitzkarten und Voreinträge bei den privaten Waffenbesitzern sowie eine ganze Reihe waffenrechtlicher Vorgänge, deren termingerechter Ablauf für den Fachhandel existenziell ist.“, befürchten die Mitglieder des VDB Präsidium und raten der zuständigen Abteilung des BMI dringend diesen Entwurf zurück zu ziehen oder sich zumindest die Zeit für eine gründliche Korrektur zu nehmen.

Zum Besseren Verständnis finden Sie hier den:
Referentenentwurf vom 22.03.2021 (Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen)

Die vollständige Stellungnahme des Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) sowie der Bundesinnungsverband für das Büchsenmacher-Handwerk (BIV)
 

Die vollständige Stellungnahme der im Forum Waffenrecht (FWR) organisierten Verbände:
Stellungnahme der Verbände im FWR zum Referentenentwurf vom 22.03.2021

 

2021-03-08: Bundesregierung zu Auswirkungen der Pandemie auf waffenrechtliche Bedürfnisse

Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung im Januar gefragt, welche Auswirkungen pandemiebedingt geschlossene Schießstände auf die Bedürfnisnachweise von Sportschützen haben und welche Maßnahmen sie bei den Bundesländern angeregt hat, um Härten und Nachteile zu vermeiden.    

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Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 geantwortet:
„Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen. Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“

Konstantin Kuhle, MdB meint dazu: „Die schärferen Trainingsnachweise waren ursprünglich gedacht, um zu verhindern, dass auch inaktive Sportschützen weiterhin scharfe Schusswaffen besitzen können. Angesichts geschlossener Schießstände wird diese Regelung in Corona-Zeiten jedoch zum Ärgernis für alle Sportschützen. Schützen könnten sich auch in diesen Zeiten quasi gezwungen sehen, in möglicherweise schlecht belüfteten Innenräumen zu trainieren, um das Bedürfnis für ihren Waffenbesitz nicht zu verlieren. Das erscheint unverantwortlich."

Anmerkung des BDS: In einigen Bundesländern und Waffenbehörden scheinen Standschließungen ab 2020 nicht zum Nachteil von Schützen ausgelegt zu werden. Sollte dies jedoch der Fall sein – sowohl beim Bedürfnisnachweis für den Erwerb wie für den Besitz von Schusswaffen – kann und sollten die Ansicht und Argumente der Bundesregierung vom 21.01.2021 auf die Anfrage des FDP-Abgeordneten vorgetragen werden.

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Habt ihr Post vom Bundesanzeiger-Verlag : Transparenzregister bekommen?

Moin,

solltet ihr diese Tage Post vom Bundesanzeiger-Verlag : Transparenzregister bekommen haben, dann könnt ihr einen Antrag auf Gebührenbefreiung ab 2020 stellen. Hierzu habe ich euch folgende Information zusammen gestellt: https://www.anwalt.de/rechtstipps/post-vom-bundesanzeiger-verlag-transparenzregister_185776.html Mehr…

NEUE RECHTSLAGE ab 8 .2020

Antrag auf Gebührenbefreiung möglich für die Jahre ab 2020 ff. 

Nach § 4 TrGebV kann sich aber ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 ff-  von diesen Gebühren befreien lassen. 

Die Gemeinnützigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage des Freistellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes.

Der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde in die Zukunft, also für 2021 ff.  

Den Antrag per E-Mail beim Bundesanzeiger Verlag GmbH (gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de) unter Vorlage der folgenden erforderlichen Unterlagen stellen.

Gütiger Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis.

Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV).

Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins durch den Freistellungsbescheid

Wenn der e.V. bereits einen Gebührenbescheid bekommen hat, bitte das Aktenzeichen angeben.

Der nicht e.V. kann keinen Freistellungsbescheid nachweisen. Ggf bitte nachfragen, was da verlangt wird.

Wo kann ich mich weiter informieren ?

In der Literatur ist zu empfehlen:

Althof u,a.:  „ Geldwäschegesetz und Transparenzregister“, nwb Rapid, ISBN 978-3-482-67311-5, 1. Auflage, Herne 2018

Im www. sind zu empfehlen:

www.transparenzregister.de

https:www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/recht8/themengebiete-recht/recht1/1x1desgewerberechts/geldwaesche-meldepflicht-fuer-das-transparenzregister.html

https://www.hengeler.com/de/service/newsletter/august-2017

https://www.noerr.com/de/newsroom/news/transparenzregister-pflichten-zum-start-am-1-oktober-2017

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Seliger

 

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21-01-2021: Gesetzentwurf zur Reform des Bundesjagdgesetzes vorgelegt

Berlin: (hib/EIS) Die Bundesregierung legt einen Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Waffengesetzes (19/26024) vor. Mit dem Gesetzentwurf soll das Bundesjagdgesetz seit 1976 erstmals umfassend novelliert werden. Ziel sei es unter anderem, einen angemessenen Ausgleich zwischen Wald und Wild herzustellen, die Jägerprüfungsordnung zu vereinheitlichen sowie die Bleiabgabe von Büchsenmunition an die Umwelt zu verringern, so die Bundesregierung. Konkret sieht die Novelle bundeseinheitliche Regelungen für eine Zertifizierung von Büchsenmunition mit optimaler Wirkung vor, damit kein Tier unnötig lange leiden muss, bei gleichzeitiger Bleiminimierung.

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Zudem soll es künftig zur Verbesserung von Tierschutz und Jagdsicherheit erforderlich sein, einen Schießübungsnachweis vorzuweisen. Dies soll verbindlich werden, um an einer Gesellschaftsjagd teilnehmen zu können. Auch sind bundeseinheitliche Vorgaben für höhere und umfassendere Anforderungen bei der Jäger- und Falknerausbildung und -prüfung vorgesehen. Auch sollen mit dem Entwurf Ergebnisse des Waldgipfels umgesetzt werden: Wichtigste Neuerung sei die Abschaffung der bisher verpflichtenden Abschusspläne für Rehwild. Stattdessen sollen sich Waldbesitzer und Jäger künftig auf einen jährlichen Mindestabschuss pro Revier verständigen. Eine Obergrenze soll es nicht mehr geben. Einigen sie sich nicht, soll die Jagdbehörde entscheiden, wie viele Rehe erlegt werden müssen. Dabei ist sie gehalten, sich an die neue Zielvorgabe des Jagdgesetzes zu halten, die Waldverjüngung zu fördern. Bei der Entscheidung soll sich die Behörde künftig auch auf eigens angefertigte Gutachten zum Wildverbiss stützen können.

https://www.bundestag.de/presse/hib/818336-818336?fbclid=IwAR3ej7vUxqevldYzyYn7jfG4CXpZmi6P3g7bPpvtSQj-Vlf-lL0SkAb552Q

 

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05-07-2020: Neues Waffenrecht: Zwingender Gang zur Waffenbehörde & wichtige Änderungen bei Waffen und Magazinen im Altbesitz.

Zum 01.09.2020 tritt das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vollständig in Kraft. Damit kommen neue Regelungen auf Jäger zu. Denn nicht nur der Gang zur Waffenbehörde wird zwingend erforderlich, es werden auch neue wesentliche Waffenteile meldepflichtig. Gravierend sind darüber hinaus die Anzeigepflichten für Magazine mit hoher Kapazität.

Kein An- und Verkauf ohne NWR-IDs im Fachhandel!

Ohne NWR-IDs können Waffenbesitzer ab September keine Waffe mehr im Fachhandel kaufen oder verkaufen. Auch kann keine längere Reparatur oder eine an wesentlichen Teilen vorgenommen werden. Denn mit jeder dieser Aktionen ist eine Meldepflicht an das Nationale Waffenregister (NWR) verbunden, die nur mit eben jenen Daten möglich ist.

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Benötigt wird die Personen (P)-ID sowie die ID der waffenrechtlichen Erlaubnis, also der WBK (E-ID). Sobald eine längere Reparatur ansteht oder wenn ein wesentliches Teil getauscht werden muss, ist zudem die W-ID der Waffe nötig. Ohne diese NWR-IDs ist die Bearbeitung eines solchen Vorgangs für die Büchsenmacher und Waffenfachhändler ab dem 01.09.2020 nicht mehr möglich!

Für alle Waffen, die sich bereits im Besitz befinden, können die NWR-IDs schon vor dem Stichtag abgefragt werden. Die Daten muss sich der Waffenbesitzer persönlich auf sogenannten Stammdatenblättern bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde abholen.

Mögliche Fehler in bestehenden Daten

Der VDB als Fachhandelsverband befürchtet, dass auf diesen Stammdatenblättern viele fehlerhafte Datensätze im Umlauf sind. Die Empfehlung heißt daher: Jeder sollte die Daten des Stammdatenblattes mit den Angaben in der Waffenbesitzkarte und den Angaben auf der Waffe abgleichen. Ihr fachkundiger Büchsenmacher oder Fachhändler unterstützt Sie hierbei gerne.

Mehr Aufwand, höhere Kosten

Büchsenmacher und Hersteller haben aufgrund der neuen Meldepflichten an das NWR einen erheblich höheren administrativ-technischen Aufwand zu bewältigen. Denn alle waffenrechtlich relevanten Vorgänge, auch bei Reparaturen, müssen unverzüglich elektronisch an das Nationale Waffenregister gemeldet werden. Im Vergleich zur früheren Meldung an die Waffenbehörde müssen zudem nun weitere Daten, darunter die 21-stelligen NWR-IDs, erfasst werden. Der VDB als Fachhandelsverband mit über 1.400 Mitgliedern geht davon aus, dass zukünftig bis zu 30 Euro zusätzliche Kosten pro Vorgang berechnet werden.

„Wie hoch die Mehrkosten ausfallen werden, wird unterschiedlich sein und sich an dem tatsächlichen Aufwand bemessen. Wer sparen will, sollte darüber nachdenken, Reparaturen oder Wartungen jetzt noch vorzuziehen“, so Ingo Meinhard, Geschäftsführer des VDB.

Freie Teile werden zu wesentlichen Waffenteilen

Neu ist, dass auch Gehäuse (upper- & lower receiver) sowie Verschluss (Verschlusskopf und Verschlussträger) zukünftig als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft und somit erlaubnispflichtig werden. Sofern Jäger solche – bisher freien Teile – im Besitz haben (und diese nicht in Komplettwaffen verbaut sind), müssen diese ab dem 01.09.2020 (Übergangsfrist bis 01.09.2021) bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Den Leitfaden des BKA „Wesentliche Teile im neuen Waffengesetz“ sowie ein Formular zum Anmelden der wesentlichen Teile gibt es über den VDB unter der E-Mail: abruf@vdb-waffen.de.

Verbot von Magazinen mit hoher Kapazität

Ab September ist der Umgang mit hochkapazitiven Magazinen verboten. Dazu gehören Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von über 20 Patronen, Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine. Um Magazine, die sich bereits im Bestand befinden, nicht abgeben zu müssen, gilt eine Übergangs-Meldefrist von einem Jahr ab dem 01.09.2020.
Der Zeitpunkt des Erwerbs spielt eine entscheidende Rolle dabei, wie der weitere Umgang mit diesen Magazinen aussehen kann. Wichtig ist, der Anzeigepflicht bei der Waffenbehörde fristgerecht nachzukommen, um nicht plötzlich einen verbotenen Gegenstand im Besitz zu haben. Vordrucke erhält man ebenfalls unkompliziert beim VDB unter der E-Mail-Adresse abruf@vdb-waffen.de. ACHTUNG: für die Anmeldung hat man aber ein Jahr Zeit bis zum 01-09-2021. Derzeit laufen mehrere Verfahren dagegen. Also abwarten ist angesagt

 

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19-02-2020: Wesentliche Teile einer Waffe im neuen Waffengesetz wird hier beschrieben

Mit Änderung des Waffengesetzes vom 19.02.2020 ändern sich die rechtlichen Einstufungen von bestimmten Bauteilen bei Schusswaffen. Der Leitfaden beschreibt die Änderungen und stellt diese anhand von detaillierten Fotos dar. Das .pdf zum download finden Sie hier:

 

 

20.11.2021: Droht in Europa ein komplettes Verbot von Bleischrot-Munition für Jäger und Sportschützen durch die Hintertüre?

Die europäische Kommission versucht am Parlament vorbei eine Verordnung zu erlassen welche die Verwendung von Blei als Munition verbietet. Unnötig zu erwähnen das hier wieder nur theoretische Zahlenmodelle anstelle wissenschaftlich belegbare Studien heran gezogen werden. Wie die ECHA und die EU-Kommission versuchen, demokratische Beschlussfassungen sowie wissenschaftliche Erkenntnisse auszuhebeln.

 

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Das Thema ist so ernst wie unerfreulich. Der REACh-Ausschuss der EU tagt am 19. und 20. November in Brüssel. REACh steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Darunter fällt auch Munition. Seit einigen Jahren besteht in vielen Ländern der EU ein Verwendungsverbot von Bleischrotmunition bei der Jagdausübung an, auf und in unmittelbarer Nähe von Gewässern. Das soll jetzt durch weitere Beschlussfassungen so erweitert werden, dass es einem kompletten Verbot von Bleischroten gleichkommt.

Hier müssen wir alle aktiv werden, sonst macht diese Verordnung dem legalen Waffenbesitz den Gar aus. Hier ein super Service vom LV2! Einfach auf die Links gehen, der email Client eures Endgerätes wird dann direkt eine email generieren an die Abgeordneten und alles was ihr machen müsst ist eueren Namen eintragen!! https://www.bds-lv2.de/161-verbot-von-bleimunition.html

Den kompletten Text bei all4shooters.com können Sie hier lesen

Die Stellungnahme des Munitionsherstellers RUAG Ammotec zum Thema "Blei in Munition" können Sie sich hier als PDF herunterladen.

Die Stellungnahme von: Rodrigo Crespo von Eley Hawk, Paul James von Gamebore, David Bontoft von Hull Cartridge und Roger Hurley von Lyalvale Express finden Sie hier bei all4Shooters.com.

 

 

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12-12-2019: WaffG Lesefassung der Beschlußempfehlung

Anbei der Text wie er sich nun aus den drei Dokumenten präsentieren wird:

 

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Waffengesetz

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.    Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.    tragbare Gegenstände,

a.      die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b.      die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.    Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2.    die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2

Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1

Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.    das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2.    die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3.    die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4.    ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5.    bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht

nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.    die rechtskräftig verurteilt worden sind

a.  wegen eines Verbrechens oder

b.  wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a.  Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b.  mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c.   Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,

4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

 (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme
das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so
hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach
Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

§ 6 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.    geschäftsunfähig sind,

2.    abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3.    auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

§ 7 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.    besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

Unterabschnitt 2

Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

 (5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur erteilt werden, wenn sie

1.    die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder

2.    eine schriftliche oder elektronische Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.

Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.

(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.    als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a.      lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b.      vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

2.    vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3.    von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

a.      auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

b.      als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

c.      als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,

d.      als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

4.    von einem anderen,

a.    dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder

b.    nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;

5.    auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6.    auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2.    unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

3.    auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.    diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2.    diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3.    eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4.    4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5.    eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;

6.    in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.    durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a.    mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

b.    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

2.    durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,

3.    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

a.    durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,

b.    zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,

4.    mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,

5.    mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Unterabschnitt 3

Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.    glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

2.    die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums
ausgeübt hat, und
3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.


(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem
Zeitraum betrieben hat oder
2. mindestens sechs Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des
Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach den Absätzen 2 bis 4 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung der Absätze 2 und 3 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.    von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2.    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1.    wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,

2.    mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,

3.    den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,

4.    a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und

b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen hinwirkt,

5.    regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,

6.    den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

7.    im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a.      die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

b.      einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c.      über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1

zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

§ 15a Sportordnungen

(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.

(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

§ 15b Fachbeirat Schießsport

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier- Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn

1.    in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,

2.    die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,

3.    Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder

4.    kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist.

Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.

(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlichtechnische

Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder

Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

1.    für Schusswaffen oder Munition jeder Art und

2.    unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.    wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und

2.    dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

 (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich.

(6) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

Unterabschnitt 4

Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer

§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.    der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,

2.    der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,

3.    der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.    nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2.    weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

§ 21a Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.

§ 22 Fachkunde

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1.    die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2.    die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3.    die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2

zu erlassen.

§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

(1) Wer Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich  auf den in einer Rechtsverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

1.     den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe,

2.     das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),

3.     die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung  des Laufkalibers,

4.     bei  Schusswaffen, die von einem Drittstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr, und

5.     eine fortlaufende Nummer (Seriennummer) und

6.     das Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Bestandteil der Seriennummer ist..

Auf Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen, deren Bauart nach §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen sowie auf wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen ist Satz 1 Nummer 2 und Nummer 4 bis 6 nicht anzuwenden

(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.

„(3) Auf den Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist

(4) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist.

(5) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz  4 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.

(6) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter Vorlage der Marke vorher

schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.

(7)  Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, sofern es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung  des 24

1.    Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung.

,

2.    zu bestimmen,

a.  auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

b.  dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer
1. eine ortsfeste Anlage oder
2. eine ortsveränderliche Anlage,
die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder
dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

() Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

() Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinderund Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.    Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.    Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1.    die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

2.    Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

a.      dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,

b.      dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

c.      dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,

d.      dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,

e.      dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung

(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre nach Satz 1 durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen nach Satz 2 höchstens sechs Jahre. Falls Zweifel

an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen nach den Sätzen 1 bis 4 hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.

(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen“ (Schießstandrichtlinien). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schießstandrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schießstandrichtlinien zu nutzen sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Änderungen der Schießstandrichtlinien. Die Schießstandrichtlinien sind in der jeweils aktuell

geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach Absatz 1 sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen, ist in ihr insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung als Schießstandsachverständiger nur erfolgen darf, wenn der

Betreffende durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat.

§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung

(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,

1.    als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

2.    der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde bestimmten Zeitraum zu benennen und

3.    auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.

(2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Bewachungsunternehmen verantwortlichen Geschäftsleitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und der im Zusammenhang mit der Bewachungsaufgabe tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Bewertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orientieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in einer Rechtsverordnung festgelegten besonderen Anforderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die für das gewerberechtliche Verfahren zuständige Behörde sowie die Bundespolizei dürfen der zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der waffenbehördlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei ist im Rahmen der

Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu beteiligen.

(4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforderlich ist.

(5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz im Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Behörde im Benehmen mit der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Behörde.

(6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Erlaubnis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat, dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeordnung wahrnimmt oder

wahrnehmen möchte. Die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde übermittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde die Anzeige einschließlich der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Weist der in Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese eine auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung beschränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Erlaubnis entsprechend.

Unterabschnitt 5

Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder ausdem Geltungsbereich des Gesetzes

㤠29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition kann erteilt wer-den, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist.

(2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn dieser andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat, sofern eine solche Erlaubnis nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern gemäß § 21 kann abwei-chend von Absatz 1 und 2 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Er-laubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen aufgrund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition, in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.    zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,

2.    die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und

3.    der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.    Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,

2.    Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B und  C  und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,

3.    Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.    für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,

2.    für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder

3.    für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

§ 33 Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Verbringen einer Erlaubnis bedarf, aus einem Dritt-staat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen will, hat diese Waffen bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbe-hörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzu-führen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Werden Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen festgestellt, so können die zuständigen Überwachungsbehörden, soweit erforderlich, Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen erheben und diese Daten sowie Feststellungen zum Sachverhalt den zuständigen Behörden zum Zweck der Ahndung übermitteln. Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das Brief und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 eingeschränkt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.

Unterabschnitt 6

Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung kann der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vor einer Überlassung seine Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft unter Einsatz des elektronischen Fachverfahrens gemäß § 6 Absatz 2 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes die Gültigkeit des vorgelegten Erlaubnisdokuments. Sie teilt dem Anzeigenden elektronisch mit, ob das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Über-lassens auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften des § 29 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.    für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder

2.    soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 29 Abs. 3 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:

1.    bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,

2.    bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,

3.    bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,

 sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser der Bekanntgabe widerspricht.Derjenige, der die Anzeige oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Fall des Satzes 3 gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkunden über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewahren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1.    im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

2.    auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,

3.    auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.    vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

2.    für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer  19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die

Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.    Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2.    die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3.    die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

„§ 37

Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

(1)    Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb o­der Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1.      die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

2.      die Überlassung,

3.      den Erwerb,

4.      die Bearbeitung durch

a)     Umbau,

b)     Austausch eines wesentlichen Teils,

5.      die Unbrauchbarmachung; auf Verlangen ist der Gegenstand der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2)    Die Pflicht zur Anzeige nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(3)    Für die elektronischen Anzeigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters.

§ 37a

Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte

(1)    Für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer anderen gleichgestellten Erlaubnis sowie für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 Satz 1 gilt § 37 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend. Soweit keine andere Frist bestimmt ist, hat der Erlaubnisinhaber die Anzeige binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch abzugeben.

(2)    Abweichend von Absatz 1 besteht eine Pflicht zur Anzeige einer Überlassung nicht in den Fällen

1.      des § 12 Absatz 1 sowie

2.      der Verwahrung, der Instandsetzung oder des Kommissionsverkaufs.

(3)    Abweichend von Absatz 1 besteht eine Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs nicht

1.      in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummern 5 und 6, sofern es sich nicht um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung handelt, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat oder

2.      wenn ein Bedürfnis nach § 18 Absatz 1 besteht, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.

§ 37b

Anzeige der Vernichtung, des Abhandenkommens und der Inbesitznahme

(1)    Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn

1.      die Waffe vernichtet wird,

2.      Waffen oder Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen sind.

Die Anzeige hat im Fall des Satzes 1 Nummer 1 innerhalb von zwei Wochen, im Fall des Satzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens zu erfolgen.

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat die Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1 elektronisch entsprechend § 37 Absatz 3 anzuzeigen. Der Besitzer einer Schusswaffe, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Vernichtung oder das Abhandenkommen gemäß Satz 1 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.

(2)    Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1.      beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.      als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie innerhalb angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(3)    Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.

§ 37c

Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Nachbauten historischer Schusswaffen

1.      Für den Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 und für den Hersteller und Besitzer von Nachbauten historischer Waffen gelten

1.      § 37b Absatz 1 und

2.      § 37a

entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 § 37 entsprechend.

§ 37d

Inhalt der Anzeigen

(1)    Für die Anzeige nach § 37 bis § 37c können folgende Angaben verlangt werden:

1.      das Ereignis, das die Anzeigepflicht nach § 37 bis § 37c auslöst;

2.      das Datum, an dem das Ereignis eingetreten ist, im Falle des Abhandenkommens das Datum der Feststellung;

3.      folgende Personalien des Erlaubnisinhabers:

a)     Familienname,

b)     früherer Name,

c)      Geburtsnamen,

d)     Vorname,

e)     Doktorgrad,

f)       Geburtstag,

g)     Geburtsort,

h)     Geschlecht,

i)       Staatsangehörigkeit,

j)       sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort);

4.      in den Fällen der §§ 10 Absatz 2 und 21 Absatz 1 Firma und Anschrift des Kaufmanns, der juristischen Person oder Personenvereinigung;

5.      die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige sind:

a)     Hersteller,

b)     Modellbezeichnung,

c)      Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)     Seriennummer,

e)     Herstellungsjahr,

f)       waffentechnische Ausführung,

g)     Kategorie gemäß Anlage 1 Abschnitt 3,

h)     Art der Waffe;

6.      die Beschreibung der Magazine durch Angabe ihrer Kapazität sowie der Angabe der kleinsten verwendbaren Munition und, soweit vorhanden, die dauerhafte Beschriftung sowie

7.      Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zum anzuzeigenden Umgang berechtigt oder verpflichtet, sowie die Nummer der Erlaubnisurkunde und die zuständige Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat.

(2)    Im Falle der Überlassung sind zusätzlich die Personalien nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, d, f, g und j des Erwerbers und bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte deren Nummer und ausstellende Behörde sowie im Falle des Erwerbs zusätzlich diese Personalien des Überlassenden anzuzeigen. Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, sind ausschließlich Name und Anschrift anzuzeigen.

(3)    Wird die Waffe verbracht, sind zusätzlich Art und Gültigkeit der Verbringenserlaubnis anzuzeigen.

(4)    In jedem Fall sind Änderungen der Daten der Waffe anzuzeigen, die durch einen Umgang bedingt sind.

§ 37e

Eintragungen in die Waffenbesitzkarte und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1)    Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, soweit erforderlich, den Europäischen Feuerwaffenpass zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein. Satz 1 und 2 gilt nicht im Fall des Austauschs eines wesentlichen Teils.

Über die Anzeige nach § 37c sowie § 58 Absatz 17 Satz 1 und Absatz 19 hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden einen Nachweis (Anzeigebescheinigung) zu erteilen. Die Anzeigebescheinigung enthält die Personalien des Anzeigenden gemäß § 37d Absatz 1 Nummer 3, den Anlass der Anzeige gemäß § 37c in Verbindung mit § 37, § 37a oder § 37b, den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige sowie die Angaben nach § 37d Absatz 1 Nummer 5 und 6.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation).

(2a) Von der Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann abgesehen werden, wenn

1.      sowohl der Überlassende als auch der Erwerbende Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und

2.      die Rücküberlassung und der Rückerwerb zwischen diesen beiden innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb erfolgt.

Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erwerb, hat
1.  der Erwerbende

a)      die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und

b)      die Anzeige der Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie

2.    der Überlassende

a)    die Anzeige der Überlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

b)    die Anzeige des Rückerwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
jeweils unverzüglich nachzuholen.

Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch die Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 in der Ersatzdokumentation festzuhalten. Über die Nutzung der Ersatzdokumentation muss zwischen überlassendem und erwerbendem Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 im Vorwege Einigung erzielt werden.

§ 38 Ausweispflichten

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

1.    seinen Personalausweis oder Pass und

a.      wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b.      im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein

c.      im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Gel-tungsbereich des Gesetzes gemäß § 29 Absatz 3 zusätzlich zum Er-laubnisschein gemäß Buchstabe b die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt, bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,

d.      im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,

e.      im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C)

aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,

bb) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,

cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,

f.     im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

g.    im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und

2.    in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.

In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1.    Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2.    in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

Unterabschnitt 6a

Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlasse

„§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen

(1)    Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller diese für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.

(2)    Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.

(3)    Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung.“

§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es

,

  1.  auf die Unbrauchbarmachung bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und
  2. Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es

  1. bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und
  2. Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.

Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden.

Unterabschnitt 7

Verbote

§ 40 Verbotene Waffen

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.    soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

2.    wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

1.    der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

2.    der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

3.    eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1.    auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,

2.    auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),

3.    soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,

4.    auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

1.    Straftaten unter Einsatz von Waffen oder

2.    Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben

begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,

2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in
Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.    Anscheinswaffen,

2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Abschnitt 3

Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

(1) „Die zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde mit:

1.         die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Erledigung aller waffenrechtlichen Erlaubnisse,

2.         die Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten.“

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.

§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, einschließlich der Aufzeichnung zu Verbringungen, 30 Jahre aufzubewahren. Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

1.    wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder

2.    wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,

einschließlich der Gründe hierfür, ergibt.

(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher.

(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre. Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.

§ 45 Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

§ 46 Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.    die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder

2.    im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und

3.    den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.    in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder

2.    2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.

Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.    Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und

2.    das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie

3.    die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Erlaubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewachungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmte Waffenbehörde zuständig.

(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S.1) zuständige Kontaktstelle.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

1.    ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,

2.    ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,

3.    Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,

4.    Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.,

5.    natürliche und juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Unternehmenssitz haben.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.

§ 49 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist

1.    für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

a.      die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,

b.      soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,

2.    für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1.    Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,

2.    Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,

3.    a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,

4.    Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

5.    Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,

6.    die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.

§ 50 Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

Abschnitt 4

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 52 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.    entgegen § 2 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

2.    ohne Erlaubnis nach

a.      § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,

b.      § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,

c.      § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

d.      § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,

3.    entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder

4.    entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.    entgegen § 2 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, , 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

2.    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

a.      eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder

b.      Munition erwirbt oder besitzt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,

3.    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,

4.    ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit

a.      §  29  Absatz 1 und 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder

b.      § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,

5.    entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,

6.    entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,

7.    entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,

7a.  entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

8.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

9.    entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder

10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,

2.    (Weggefallen),

3.    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,

4.    einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37b Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

5.    Entgegen

a.    § 21 Absatz 6,

b.    § 24 Absatz 6,

c.    § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2,

d.    § 29 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47,

e.    § 34 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1,

f.     § 37 Absatz 1 oder 2, § 37a Absatz 1, § 37b, § 37c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder § 37c Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 37d,

g.    § 40 Absatz 5 Satz 1 oder

h.    § 58 Absatz 19 oder 20

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,“.

6.    entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37b Absatz  3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.    entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 37e Absatz 1 Satz 1 die Waffenbe-itzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig zur Berichtigung vorlegt,

8.    entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffen-handelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

„8a. entgegen § 60a Absatz 2 Satz 1 das Waffenherstellungs- oder Waffen-handelsbuch nicht bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufbewahrt,“.

9.    entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1  oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 , eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der  vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,

10. entgegen § 24 Abs.  5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,

11. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,

12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,

13. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,

14. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,

15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,

16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,

17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,

18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,

19. weggefallen,

20. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder einen dort genannten Ausdruck nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

21. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

21a.entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,

22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder

23. einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 25 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5, § 39a, § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.    in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,

2.    in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

§ 54 Einziehung

(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

1.    auf die sich diese Straftat bezieht oder

2.    die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

Abschnitt 5

Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.    die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2.    die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3.    die Polizeien des Bundes und der Länder,

4.    die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

Auf

1.    Staatsgäste aus anderen Staaten,

2.    sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und

3.    Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,

sind § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen werden. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

§ 57 Kriegswaffen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2 sowie die § 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Nummer 7 anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat.

(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser Munition besitzt.

(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt 6

Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.    sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und

2.    ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.

§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8). Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.    vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2.    der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder

fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder
das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der
Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.


(14) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam,
wenn er spätestens am … [Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.


(15) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.


(16) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen,
die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum … [Datum des ersten Tages des
19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen
Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.


(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am … [Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt
oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem
13. Juni 2017, aber vor dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin
oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach
§ 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.


(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat,
so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach
§ 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.


(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] erworben hat, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.


(20) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.


(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.


(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort.

§ 59 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung

Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

„§ 60a

Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern

(1)    Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder 2 in der bis zum [Tag vor dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle] geltenden Fassung besteht bis zum 31. Dezember 2021 fort. Nach Durchführung der letzten Eintragung sind die Waffenbücher mit Datum und Unterschrift des zur Buchführung Verpflichteten so abzuschließen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können.

(2)    Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.

(3)    Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Führung der Waffenbücher bis zum 31. Dezember 2021 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum [Tag vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungsnovelle] geltenden Fassung Anwendung.

(4)    Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher für einen Zeitraum von 30 Jahren, vom Tage der Übernahme an gerechnet, aufzubewahren.“


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

1.    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1.    Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2.    Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1   die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

1.2.2   die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern

a)    sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder

b)    bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist,

1.2.3.  bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen wer-den, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten wer-den kann (z. B. Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Kör-per, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) verse-hen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;“.

1.3    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen er-fasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schall-dämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

1.3.1 wesentliche Teile sind

1.3.1.1

der Lauf oder Gaslauf: der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werk-stoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurch-getrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;

1.3.1.2

der Verschluss: der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschen-lager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;

1.3.1.3

das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus ei-nem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Pat-ronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;

1.3.1.4

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.1.5

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.1.6

das Gehäuse: das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugs-mechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile we-sentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

1.3.1.7

vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werk-zeugen fertiggestellt werden können.

1.3.2

Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuse-ober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Ver-schluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

1.3.3

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.;

1.4    Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungs-standards und –techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der De-aktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19. De-zember 2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1) geändert worden ist, entspre-chen und gemäß den Vorgaben des § 8a Absatz 2 und 3 des Beschussgeset-zes, einer Rechtsverordnung auf Grund von § 8a Absatz 3 des Beschussge-setzes oder gemäß den Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats auf Grundla-ge des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekenn-zeichnet sind.“

1.5    Salutwaffen

Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

-        das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,

-        der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,

-        der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,

-        die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und

-        der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen,

1.6    Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1   Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2   Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3   unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

2.    Arten von Schusswaffen

2.1    Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

2.2    Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

2.3    Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patro-ne aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entladen der Patrone o-der Patronenhülse mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Me-chanismus erfolgt.“.

2.4    Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.

2.5    Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

2.6    Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7    Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.8    Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

2.9    Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.

3.    Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1    Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2    Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

3.3    Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.

3.4    Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.

3.5    Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

3.6    Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

3.7    Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

4.    Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen

4.1    Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.

4.2    Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.

4.3    Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

4.5     Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.6     Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

4.7     Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“

5.    Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.

6.    Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,

-      die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,

-      die die äußere Form einer Schusswaffe haben,

-      aus denen nicht geschossen werden kann und

-      die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.

Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände 1.

1.    Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

1.2    Gegenstände,

1.2.1   die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte),

1.2.2   aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),

1.2.3   bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen

a)    eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder

b)    eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung,

hervorgerufen werden kann,

1.2.4   bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,

1.2.5   bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,

1.2.6   die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,

1.3    Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

2.    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind

2.1    Messer,

2.1.1   deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2   deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3   mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4   Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

2.2    Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).

Unterabschnitt 3: Munition und Geschosse

1.    Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1    Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2    Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3    hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4    pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1   pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2   unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3   mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

2.    Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und

-    zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder

-    zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.

3.    Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1    feste Körper,

3.2    gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.    besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.    überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4.    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

5.    verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

6.    nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

7.    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

8.

8.1    werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.1a  ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,

8.2    wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn

          8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),

          8.2.2 wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft,

          8.2.3 Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht Nummer 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutrifft (Instandsetzung);

          eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Ziel-einrichtung, vorgenommen werden,“,

8.3    wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I, Tabellen I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,

9.    treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

10.  sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

11.  sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;

12.  ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13.  ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.,

14.  sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens.

Abschnitt 3: Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die

Kategorien A bis C nach der Waffenrichtlinie

1.    Kategorie A

1.1    Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),

1.2    vollautomatische Schusswaffen,

1.3    als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,

1.4    Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind,

1.5    panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind,

1.6    automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umge-baut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Waffenrichtlinie,

1.7    jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

          1.7.1          Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,

          1.7.2          Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abge-geben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

1.8    halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,

1.9    sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpat-ronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.

2.    Kategorie B

2.1     kurze Repetierfeuerwaffen,

2.2     kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,

2.3     kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,

2.4     halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können,

2.5     halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind,

2.6     halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,

2.7     lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,

2.8     sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden,

2.9     halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Nummer 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind.

3.      Kategorie C

3.1    andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind,

3.2    lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,

3.3    andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 o-der 2 aufgeführt sind,

3.4    kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm,

3.5    sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpat-ronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Muni-tion oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden,

3.6    Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind,

3.7    lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.1    Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;

1.2    Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die

1.2.2      ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);

1.2.3      über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;

1.2.4      für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1     Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

1.2.4.2     Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

1.2.4.3     Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe  bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4.   Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe  bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5     Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

1.2.5      mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;

1.2.6.    halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.7.     halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

1.2.8      nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;

1.3    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1      Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2      Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

1.3.3      sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

1.3.4      Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann

1.3.5      Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände

-   in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und

-   zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6      Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen

1.3.7      Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

1.3.8      Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.4    Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

1.4.1      Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

-   höchstens 8,5 cm lang ist und

-   nicht zweiseitig geschliffen ist;

1.4.2      Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

1.4.3      Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

1.4.4      Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;

1.5    Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7

1.5.1      Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;

1.5.2      Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;

1.5.3      Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.5.4      Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;

1.5.5      Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;

1.5.6      Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;

1.5.7      Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.

Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1
bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnis-pflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)

Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

1.3    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.4    Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;

1.5    einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussions-waffen), die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind;;

1.6    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, die vor dem 1. Ja-nuar 1871 hergestellt worden sind; 1.7  Schusswaffen mit Zündnadelzündung, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind;“.

1.8Armbrüste;

1.9    Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;

1.10  pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

2.    Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- Eintragungspflicht nach § 37 a und § 37e )

2.1    Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2    Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a.  Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2b:  Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen un-beschadet der Anzeigepflicht nach § 37c

       2b. 1        unbrauchbar gemachte Schusswaffen;

      

3.    Erlaubnisfreies Führen

3.1    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2    Armbrüste,

3.3    unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

4.    Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

4.1    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

4.2    Armbrüste.

5.         Erlaubnisfreier Handel

5.1    Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

5.2    Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

5.3    unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

6.    Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

6.1    Munition.

7.    Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

7.1    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;

7.2    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

7.3    unbrauchbar gemachte Schusswaffen:

7.4    Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;

7.5    einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

7.6    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

7.7    Armbrüste;

7.8    pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.,

7.9    Kartuschenmunition für  Salutwaffensowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes.

8.    Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat)

8.1    Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und die hierfür bestimmte Munition. Außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten, insbesondere nach der in § 48 Absatz 3a genannten Verordnung (EU) Nr. 258/2012, bleiben hiervon unberührt.

9.    Erlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37 und § 37a

Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“

Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.    Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1    Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2    für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.

2.    Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein

2.1    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.

Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie
a) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und b) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.

1.     Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).

2.     Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.

4.    Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.

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16-12-2019: ACHTUNG Waffengesetz Verschärfung - was passiert JETZT?

Jörg Sprave erklärt das neue, super komplizierte Super-GAU-Waffengesetz und geht hier insbesondere auf die ehemals frei verkäuflichen Waffen ein. Beim Anschauen beachten, dass seine Interpretation zu den Dekowaffen (07:20) nicht stimmt. ALLE Dekowaffen werden demnächst anzeigepflichtig (Kleine WBK, Kategorie C). Solange der Besitzer nicht wechselt oder die Waffe in einen anderen EU-Staat verbracht wird (gilt auch für Reisen), braucht jedoch nicht auf die neue Dekoanforderung umgerüstet werden. Falls aber der Besitzer wechselt oder man damit zu einem Event im Nachbarstaat möchte, werden alt-umgebaute wie scharfe Schusswaffen behandelt und benötigen je nach Ausgangswaffe eine Erwerbsgenehmigung (ehemalige Halbautomaten, Kategorie B) oder Ausnahmegenehmigung nach § 40 (ehemalige Vollautomaten, Kategorie A.), wobei hier keine Sachkunde nachzuweisen ist. Jeder, der eine Dekowaffe besitzt und nicht anzeigt, hat in ca. 20-24 Monaten somit eine illegale Waffe im Haus. Erklärung auf Seite 54 im Entwurf vom 10.10.19 (nicht geändert): http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913839.pdf

Und ganz wichtig: jedem, dem eine angemeldete Waffe abhanden kommt (Diebstahl, Einbrauch, Verlust), muss dies unverzüglich der Polizei melden.

Hier in voller epischer Breite:
https://german-rifle-association.de/degunban-super-gau-und-buerokratiemonster/?fbclid=IwAR1KAe5RXbGta2lM-grxEMoh6M4RYpsHvy3qbJmFNfKkySeToeONuJzxE4U

 

 

13-12-2019: Änderungen im neuen deutschen Waffengesetz 2020

Das sind die wichtigsten Änderungen im neuen deutschen Waffengesetz 2020 für Sportschützen und Jäger. Die wichtigste Frage zuerst : Was ist seitens des Deutschen Bundestages am 13.12.2019 beschlossen worden? Hier eine Liste mit den 9 wichtigsten Regelungen des neuen deutschen Waffengesetzes 2019, die im Folgenden dieses Artikels und sicher in den kommenden Ausgaben von VISIER noch vertiefend besprochen werden.

 

 

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  1. Ermächtigung für die Landesregierungen zum Erlassen von Rechtsverordnungen für Waffenverbotszonen. Dies auch, ohne dass es sich um einen "Hot Spot" in Sachen Verbrechen handelt. Darin auch vorgesehen: Ein Führverbot von Messern (feststehend, feststellbar) mit einer Klingenlänge ab – lesen Sie langsam – vier Zentimetern. Jedoch soll es Ausnahmen geben (Paragraph 42).
  2. Verbot für Hi-Cap-Magazine (über 20 Schuss bei Kurzwaffen, über zehn Schuss bei Langwaffen). Ist das entsprechende Magazin vor dem 13. Juni 2017 erworben worden, kann es gemeldet und weiter besessen werden. Sonst: Abgeben oder Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58 mit Verweis auf Paragraph 40). Der Ausschuss für Inneres und Heimat (AfIuH) empfiehlt aber Ausnahmeregelungen für Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt (BKA).
    Ebenso das Verbot für Salutwaffen dann, wenn auf einer verbotenen Waffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie beruhend; gemäß Paragraph 58 mit Verweis auf Paragraph 40).
  3. Bedürfnisbewilligung künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Verpflichtende Kontrolle alle 5 Jahre.
  4. Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in den ersten zehn Jahren mit dezidierten an jeden Waffentyp (Lang- und Kurzwaffen) geknüpften Schießnachweisen, nach zehn Jahren reicht Vereinsbescheinigung über sportliche Schießtätigkeit.
  5. Regelabfrage beim Verfassungsschutz bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen etc. Das Ganze auch im Sprengstoffrecht. Inklusive des Verlusts der Zuverlässigkeit.
  6. Gelbe Waffenbesitzkarte beschränkt auf maximal zehn Waffen. Dieser Punkt war vor dem GroKo-Kompromiss nicht ansatzweise angedeutet worden und wäre durch die EU-Richtlinie auch nicht notwendig gewesen.
  7. Schießstandüberprüfung alle vier Jahre bei Ständen für erlaubnispflichtige Waffen, alle sechs Jahre bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen.
  8. Ermächtigung für die Bundesländer zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige.

 

Kommentar zum Waffengesetz 2020 von VISIER Chefredakteur Matthias S. Recktenwald: "Der Super-GAU" …

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21-11-2020: DEGunban – Update im November 2020

Das von uns ebenfalls beauftragte Professorengutachten liegt mittlerweile vor. Dieses bestätigt vollumfänglich die von unserer Anwaltskanzlei gefundenen Ergebnisse zur Europarechtswidrigkeit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853, wie sie mit dem 3. WaffRÄndG in nationales deutsches Recht in Bezug auf das Magazinverbot und die Beschränkung der Anzahl der auf die gelbe WBK eintragungsfähigen Waffen vorgenommen wurde.

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https://german-rifle-association.de/degunban-update-im-november-2020/

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Droht in Europa ein komplettes Verbot von Bleischrot-Munition für Jäger und Sportschützen durch die Hintertüre? (2019-11-16)

Die europäische Kommission versucht am Parlament vorbei eine Verordnung zu erlassen welche die Verwendung von Blei als Munition verbietet. Unnötig zu erwähnen das hier wieder nur theoretische Zahlenmodelle anstelle wissenschaftlich belegbare Studien heran gezogen werden. Den Artikel von All4Shooters findet ihr hier

Hier müssen wir alle aktiv werden, sonst macht diese Verordnung dem legalen Waffenbesitz den Gar aus. Hier ein super Service vom LV2! Einfach auf die Links gehen, der email Client eures Endgerätes wird dann direkt eine email generieren an die Abgeordneten und alles was ihr machen müsst ist eueren Namen eintragen!! https://www.bds-lv2.de/161-verbot-von-bleimunition.html

 

E-PETITION: Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes (2019-11-04)

E-PETITION: Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften bis 14.12.2019

Unsere Mitstreiter von der super aktiven Schützengesellschaft aus Kamenz haben es geschafft, rechtzeitig ihre Petition veröffentlicht zu bekommen. Die Politiker wollen ja Katjas nicht annehmen, weil diese keine Bundestags-Petition ist.

Es ist etwas komplizierter, lohnt sich aber. Eine To-Do-Anleitung findet ihr hier:
http://www.schuetzengesellschaft-kamenz.de/2019/11/e-petition-ablehnung-des-entwurfs-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-waffengesetzes/?fbclid=IwAR10C13lpDLYKt7Y1d1mJKaso61qXFhPCCDWsDCN7OzrySh9Nm1Qf1gCcBU

Benedikt Krainz und Katja Triebel gehören zu den ersten namentlich genannten Mitzeichnern. Ihr könnt aber auch anonym bleiben.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_11/_02/Petition_100913.nc.html

Warum Ihr mitzeichnen solltet, sehr ihr in Katjas Stellungnahme hier bei der Anhörung im Innenausschuss:  Hier der Link zur Anhörung als Video mit Zusammenfassung: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw46-pa-inneres-waffenrecht-666164?fbclid=IwAR3E6603V9MvPHnnujoMBzk3AKet5i0sHFaU6zDPvscIf38ShyqS37XltfQ

Hier ein Aushang für euren Schiesstand:
https://drive.google.com/file/d/1OhePxb0FRudziB-tfNQFGvP4DO_0jcrV/view?fbclid=IwAR2gzVP2s5OhDXo2WufLGb49UuVdXBz8SM_yyjN2pt0fd1F1hUeEXvOv0k8

Der letzte macht das Licht aus (2019-10-18)

Liebe Mitglieder, am vergangenen Freitag den 18. Oktober fand eine Besprechung mit den Vertretern des Bundesinnenministeriums statt. Dort kam es zu definitiven Klarstellungen über die Auslegung des vorliegenden Regierungsentwurfs zum Waffengesetz. Der Verständlichkeit und Einfachheit halber die wesentlichen „Highlights“:

 

 

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Die Waffenbehörden „sollen“ (derzeit „können“) die Berechtigung zum weiteren Besitz der als Sportschütze erworbenen Waffen „in regelmäßigen Abständen“ (neu aufgenommen) prüfen.

Um die als Sportschütze erworbenen Waffen behalten zu dürfen, muss man in Rahmen einer solchen Überprüfung nachweisen, dass man in den zwölf Monaten vor der Überprüfung mit jeder Waffe – es sind wirklich alle gemeint – den Schießsport regelmäßig betrieben hat!

Das Wort regelmäßig ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, im Bereich des Waffenrechts aber eindeutig festgelegt: er bedeutet 18-mal im Jahr oder jeden Monat einmal.

Hat man eine Waffe zehn Jahre lang als Sportschütze, so muss für diese Waffe nur noch eine Bescheinigung seines Vereins erbracht werden, wonach weiterhin Mitgliedschaft besteht. Dies gilt auch wieder jeweils nur immer für jede einzelne Waffe. Für die erste Waffe also nach zehn Jahren und wenn er beispielsweise eine weitere Waffe nach neun Jahren gekauft hat, reicht eine Bescheinigung der Mitgliedschaft für das Weiterbestehen des Bedürfnisses an diese Waffe erst nach weiteren zehn Jahren – also erst 19 Jahre, nachdem die erste dieser beiden Waffen erworben wurde, kann die dauernde Aufzeichnung der schießsportlichen Aktivitäten aufhören. Gegenwärtig sind das drei Jahre, nach dem Erwerb der ersten Waffe.

Alle Magazine für Langwaffen mit mehr als zehn und für Kurzwaffen mit mehr als 20 Patronen Kapazität, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, können angemeldet werden. Aber nicht angemeldete Magazine dieser Art werden zu „verbotenen Gegenständen“.

Wer eine Pistole besitzt und eine Langwaffe im gleichen Kaliber erwirbt, bei der sich das Pistolenmagazin verwenden lässt, muss das Kurzwaffenmagazin vernichten und darf nur noch solche Magazine mit einer Kapazität von 10 Patronen besitzen, sonst macht er sich strafbar.

Umgekehrt darf natürlich auch niemand, der eine Langwaffe hat, eine entsprechende Kurzwaffe mit einem Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen erwerben, wenn dieses Magazin in die vorhandene Langwaffe passt.

Blockierte Magazine sind in diesem Fall wie auch in allen anderen Fällen nicht zulässig, weil nicht nur große Magazine an sich, sondern bereits Magazinkörper für derartige großen Magazinen verboten sind.

Obwohl die EU Richtlinie – sogar präzise auf die deutschen Anforderungen abgestimmt – Ausnahmen für Erwerb und Verwendung von großen Magazinen für Wettkampf- und Leistungsschützen in internationalen Verbänden vorsieht, wird dies auf Anweisung des Ministers im BMI Entwurf ignoriert.

Wer eine halbautomatische Flinte mit einem Röhrenmagazin besitzt, muss prüfen, wie viele Patronen das Röhrenmagazin im kleinsten „bestimmungsgemäßen“ Kaliber aufnimmt. Derzeit gibt es Patronen im Kaliber 12/60. Allerdings sind nun auch viel kürzere Patronen im Kaliber 12/44 erhältlich. Auch wenn man keine einzige dieser kurzen Patronen je hatte, kommt es nun auf diese an und nicht auf die Patronen, die etwa in der WBK bei dieser Waffe stehen. Deshalb sollte jeder Waffenbesitzer prüfen, wie viele Patronen das Röhrenmagazin seiner Waffe aufnimmt. Welcher Patronentyp zugrunde zu legen ist, ist unklar.

Sollte das Magazinrohr mehr als 10 Patronen aufnehmen ist zu klären, was geschehen soll. In jedem Fall ist die Vernichtung der Waffe durch einen Berechtigten möglich. Auch sollte der Austausch des Magazinrohres zulässig sein. Jedoch ist dies derzeit noch nicht geregelt. Ob und gegebenenfalls welche Blockierung ausreicht, ist unbekannt.

In der Kürze der Zeit hat dieses Schreiben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Highlights können und werden vermutlich noch folgen.

Bitte unbedingt beachten:

Alles Obenstehende ist vom Bundesministerium des Innern unter der Führung des Ministers Horst Seehofer (CSU) und dem für das Waffenrecht zuständigen Staatssekretär Stephan Mayer (CSU) zu verantworten.

Es liegt nun nach der ersten Lesung im Bundestag im Ausschuss für Inneres und Heimat unter dem Vorsitz von Frau Andrea Lindholz (CSU).

Es muss betont werden: die Abgeordneten können für diesen „grandiosen“ Entwurf nichts!

Er ist in seinen Anforderungen an Sportschützen für den weiteren Besitz ihrer als Sportschütze erworbenen Waffen einmalig restriktiv.

Dieser wird bei entsprechendem Inkrafttreten,

1.    den Gebrauchtwaffenmarkt zusammenbrechen lassen,

2.    viele Waffenfachgeschäfte und Büchsenmacher in den Ruin treiben,

3.    vermutlich die Waffenrechtsbehörden völlig überlasten,

4.    den Schießsportverbänden zigtausende- wenn nicht gar hunderttausende Mitglieder kosten und

5.    zusätzlich diese Verbände und ihre Vereine noch mit den zusätzlichen Bescheinigungen überfordern.

Als mündige Bürger eines demokratischen Rechtsstaates sollten wird den politischen Verantwortlichen klarmachen, was dieser Entwurf für uns bedeutet.

Und nochmals zur Klarstellung: Dem Bundesministerium des Innern stehen nicht Personen vor, die der Partei „Die Grünen“ angehören… auch wenn es momentan so aussieht.

Friedrich Gepperth

BDS Präsident

Anhang – Kontakte:

Herrn Bundesminister

Horst Seehofer 

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Alt-Moabit 140

10557 Berlin

Herrn Dr.

Markus Söder

Christlich-Soziale Union in Bayern e. V.

Mies-van-der-Rohe-Str. 1

80807 München

Herrn Staatsminister

Joachim Herrmann

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Odeonsplatz 3

80539 München

Mitglieder des Innenausschusses im Bundestag, erreichbar jeweils mit dem Namen und dem Zusatz „MdB“ unter

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Vorsitzende: Andrea Lindholz (CDU)

Stellv. Vorsitzender: Jochen Haug (AfD)

CDU/CSU: Armin Schuster (Obmann), Philipp Amthor, Christoph Bernstiel, Michael Brand, Marc Henrichmann, Hans-Jürgen Irmer, Michael Kuffer, Mathias Middelberg, Axel Müller, Petra Nicolaisen, Josef Oster, Detlef Seif, Alexander Throm, Christoph de Vries, Marian Wendt

SPD: Burkhard Lischka (Obmann), Lars Castellucci, Saskia Esken, Uli Grötsch, Sebastian Hartmann, Gabriela Heinrich, Elisabeth Kaiser, Helge Lindh, Susanne Mittag, Mahmut Özdemir

AfD: Gottfried Curio (Obmann), Bernd Baumann, Lars Herrmann, Martin Hess, Christian Wirth,

FDP: Manuel Höferlin, Konstantin Kuhle, Jimmy Schulz, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg

Linksfraktion: André Hahn, Ulla Jelpke, Petra Pau, Martina Renner

Bündnis 90/Die Grünen: Luise Amtsberg, Monika Lazar, Konstantin von Notz, Filiz Polat

Fraktionslos: Frauke Petry

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2019-10-19: Gemeinsame Stellungnahme der anerkannten Schießsportverbände zum Waffenrechtsänderungsgesetz

Gemeinsame Stellungnahme der anerkannten Schießsportverbände zum Waffenrechtsänderungsgesetz 17.10.2019 11:36 Der Deutsche Schützenbund setzt sich weiterhin intensiv dafür ein, dass die im Zuge der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie geplanten Änderungen des deutschen Waffenrechts maßvoll für seinee Mitglieder ausfallen. Dazu hat der DSB in der vergangenen Woche eine eigene Stellungnahme an die Ansprechpartner in den Fraktionen und im Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat verschickt. Zudem versorgte der DSB seine 20 Landesverbände mit Musterschreiben, um die Landesregierungen sowie die regionalen Mitglieder des Innenausschusses im Bundestag auf den dringenden Handlungsbedarf in dieser Angelegenheit hinzuweisen. Am 15. Oktober - und somit noch vor der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag, die für den 17.Oktober angesetzt ist, ging auf Initiative des DSB eine gemeinsame Stellungnahme aller vom Bundesverwaltungsamt (BVA) nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände in Deutschland an die Politik. Die Stellungnahme befindet sich in der Anlage.

 

 

2019-10-18: Waffenrechtsdebatte

Hier alle Reden von der gestrigen mitternächtlichen #Waffenrechtsdebatte, die um 23:20 begann. Die beste Rede kam von Konstantin Kuhle (FDP, Foto). Staatssekretär für Inneres (Union): Stephan Mayer glaubt immer noch, dass der Entwurf eine 1:1 Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie sei, obwohl dieser weit über die Vorgaben hinausgeht - insbesondere beim Bedürfnis, der Zuverlässigkeit und den Magazinen. Er verweist auf die Erleichterung für Jäger bei Nachtsichtgeräten.

 

 

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https://dbtg.tv/fvid/7395410 AfD: Martin Hess bemängelt, dass der Entwurf mit hohen Bürokratiekosten und hohem Verwaltungsaufwand für legale Besitzer einhergeht, ohne den illegalen Besitz zu verhindern. Er verweist darauf, dass andere EU-Staaten Ausnahmen für Magazinen ermöglichen. Er bemängelt die neuen Anforderung beim Bedürfnis. Dann folgen Forderungen zu mehr Abwehr von ausländischen Terroristen, Sicherheitsgewahrsam von Gefährdern und ein Grünen-Bashing. https://dbtg.tv/fvid/7395411 SPD: Helge Lindh beginnt mit einem AfD-Bashing. Lübke und Halle (beides illegale, bereits verbotene Waffen) nimmt er als Beispiel, um für ein verschärftes Waffenrecht, u.a. die Regelabfrage beim Verfassungsschutz, zu werben. Paris (illegale Waffe) und München (Darknet-Waffe) werden als Beispiel für die Deko- und Salutwaffenregeln angeführt. Extremisten müssen entwaffnet werden und das sei mit dem Entwurf möglich. https://dbtg.tv/fvid/7395412 FDP: Konstantin Kuhle verweist auf Halle und lobt das deutsche Waffenrecht und die stabile Tür der Synagoge. Das Waffenrecht hatte dafür gesorgt, dass der Attentäter nicht an legale Waffen kam (die besser funktioniert hätten). Das jetzige Waffenrecht sorgt bereits dafür, dass Extremisten keinen legalen Zugang erhalten. Der jetzige Entwurf stellt jedoch die legalen Besitzer unter Generalverdacht. Er bemängelt die angemahnte Eile bei der Umsetzung, die neuen Bedürfnisauflagen, die Regeln für Magazine und die "Schippe d'rauf" der Bundesregierung. Er fordert mehr digitalen Austausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei, lehnt aber Regelabfragen ab. https://dbtg.tv/fvid/7395413 Linke: Uta Jelpke hat ihre Rede zu Protokoll gegeben. Grüne: Dr. Irene Mihalic bemängelt, dass Waffen in die falschen Hände gelangen. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung muss zur Unzuverlässigkeit führen. Viel zu viele Reichsbürger seien bewaffnet. Georgensmünd (Polizistenmord durch bekennenden Reichsbürger bei der Entwaffnung) und Lübke (Freund des Attentäters) hatten WBKs. Auch aus dem NSU-Komplex (Akten für 120 Jahre verschlossen) sei bekannt, dass Rechtsextreme legale Waffen besitzen. Sie fordert eine valide, detaillierte Opferstatistik (wir auch). Sie warnt vor Verwässerung des jetzigen Entwurfs. https://dbtg.tv/fvid/7395414 Zwei MdBs der CDU/CSU-Fraktion hatten ihre Reden zu Protokoll gegeben. Das Protokoll ist heute noch nicht online. Der Link führt noch ins Leere: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19118.pdf Übersichtsseite in der Mediathek: https://www.bundestag.de/mediathek… Herr Kuhle hatte 15 Minuten Zeit bei n-tv, um seinen Antrag (Freiräume für Jäger und Sportschützen - Für eine schonende Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie) zu erklären. Hier der lohnenswerte Link (Video leider mit Werbung): https://www.n-tv.de/…/FDP-warnt-vor-Verschaerfung-des-Waffe… P.S. Die Einschätzung der besten Rede kam von Katja Triebel. Viele Kommentatoren fanden die Rede von Herrn Hess besser. Wir wollten euch nichts vorschreiben, das war halt nur Katjas Eindruck....

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2019-09-23: DEGunban: Bundesrat will #Waffenrecht verschärfen

https://german-rifle-association.de/nw75S

Am 20.09.2019 tagte der Bundesrat und hat fast allen Empfehlungen der Ausschüsse wie auch allen Anträgen - außer dem Antrag auf #Messerverbote und #Waffenverbotszonen - zugestimmt. Es wurde – wie in der Vergangenheit – während einer Mammutsitzung nur eine einzige Rede gehalten - mit Referenz zum Mordfall Lübcke.

 

 

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Wer erwartet hatte, dass die Ausschüsse die fehlerhafte Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie im Gesetzentwurf anprangern würde, wurde enttäuscht. Keine Regelung, die wir moniert hatten, stieß auf Kritik bei den Ausschüssen oder dem Bundesrat.

Stattdessen hat der Bundesrat noch einige “Schippen obenauf” gelegt. Zwar werden wenige Vorschläge des Bundesrats zu Gesetz, doch stammen von den sieben zusätzlichen Beschränkungen fünf aus den Ausschüssen. Das Parlament folgt oft den Empfehlungen seiner eigenen Ausschüsse. Von daher steigt die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung.

Ohne Bezug zur EU-#Feuerwaffenrichtlinie wurde beschlossen:

➡️ Regelabfrage beim Verfassungsschutz

➡️ Persönliche Abholung kann erzwungen werden

➡️ Bedürfnis für Sportschützen nach 10 Jahren nur mit Trainingsnachweis

➡️ Nachtsichtzielverbot

➡️ Anzeigenbescheinigung für Dekowaffen und Magazine wie WBK-Einträge behandeln (Antrag aus Sachsen-Anhalt)

➡️ Armbrüste den Feuerwaffen gleichstellen (Antrag aus Hessen)

➡️ Datenzugang zum NWR für Vollstreckungsbeamte

➡️ Verbesserung für Jäger bei invasiven Arten und Nutzung von Lichtquellen

➡️ Erleichterung der Anzeigepflicht für Finder, Erben, Gerichtsvollzieher

➡️ Anerkennung ausländischer Kennzeichnungen von SRS-Waffen

➡️ Verlängerung der Inkrafttretung des Gesetzes

Nicht angenommen wurden:

➡️ Schalldämpfer für Kleinkaliber

➡️ Kennzeichnung der Softairwaffen laut EU

➡️ Messerverbote und Waffenverbotszonen (Antrag aus Niedersachsen/Bremen)

Auch wenn es erfreulich ist, dass (zunächst) der Antrag aus Niedersachsen und Bremen zu Messer und Waffenverbotszonen nicht angenommen wurde, ist der “dickste Hund” neben den Magazinverboten (wir berichteten) die Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Weshalb wir uns erneut damit heute beschäftigen.

#Regelabfrage bei der “Geheimpolizei”

Der Bundesrat will allen Bürgern, die beim Verfassungsschutz #gespeichert sind, die Waffenbesitzkarten entziehen. Wenn die Speicherung beim Verfassungsschutz als waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gilt, bedarf es vor Gericht keiner aufwendigen Belege mehr.

Damit wird das Gebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten durchbrochen.

Dies kann auch vollkommen #unbescholtene Personen treffen, weil Nachrichtendienste bereits im Vorfeld der Gefahrenabwehr tätig werden. Aufgrund ihrer spezifischen gesetzlichen Aufgaben und Befugniszuweisung dürfen Nachrichtendienste auch Daten von sich objektiv rechtmäßig verhaltenden Personen erfassen ...

Viele Sicherheitsdateien des Bundes führen ein “Eigenleben”. Personen werden manchmal grundlos wegen eines Eintrags verdächtigt.

Nicht nur das BKA, sondern auch die Inlandsgeheimdienste der Bundesrepublik sammeln sogenannte “ermittlungsunterstützende Hinweise”. Damit werden Personen klassifiziert, zum Beispiel als “politischer Aktivist”oder “politisch motivierter Straftäter”. In vielen Fällen sind diese Eintragungen nicht einmal mehr quellenkritisch geprüft.

So kann aus einer persönlich motivierten Eintragung durch einzelne Beamte, die sich durch die Berichterstattung eines Journalisten “genervt” fühlen, die amtliche Erkenntnis über einen “gewaltbereiten Journalisten” entstehen – ohne Anhalt in der Wirklichkeit.

Seit Jahren geht in Deutschland die Kriminalitätsrate zurück, doch die Befugnisse der Sicherheitsbehörden werden weiter ausgebaut. In seinem neuen Tätigkeitsbericht warnt der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber vor gesetzgeberischem Aktionismus – und vor kontrollfreien Räumen bei den Geheimdiensten.

Eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Trennungsverbot zwischen Geheimpolizei und Ordnungspolizei.

Es dürfen nur gerichtsverwertbare Erkenntnisse für die operative Arbeit verwendet werden. Zur Abwendung von konkreten, erheblichen Straftaten kann der Verfassungsschutz jedoch die Polizei informieren. Auch hat er Zugriff auf das Nationale Waffenregister. Zudem kann die Waffenbehörde bei Verdacht den Verfassungsschutz befragen.

Der Mordfall Lübcke wird hier eindeutig von den Innenministern, dem Innenausschuss und dem Bundesrat missbraucht!

Sollte die Regelabfrage und das Magazinverbot per Gesetz verabschiedet werden, müssen unsere Freiheitsrechte vor Gericht eingeklagt werden.

 

Weiterlesen auf der Seite der GRA 

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2019-09-15: EUAmmoBan: Tod des Sportschießens

Die EU-Kommission ist dabei, Munition zu verbieten. Du hast vielleicht gehört, dass die EU-Kommission die ECHA gebeten hat, den Vorschlag für die Verwendung von Blei als Kugelmaterial vorzulegen. Du hast es vielleicht ignoriert. FIREARMS UNITED hat mit Experten der Munitionsherstellungsindustrie Kontakt aufgenommen, um herauszufinden, was es in der Praxis für DICH wirklich bedeutet.

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Autor Katja Triebel:

Die Experten, mit denen FIREARMS UNITED in Kontakt getreten ist (und von denen sie kontaktiert wurden), haben das Verbot als “schweren Schlag für die Jagd und Tod des Sportschießens” bezeichnet. Das ist richtig. Tod des Sportschießens, wie wir ihn kennen. Klingt drastisch, aber hier sind die Gründe, warum du es ernst nehmen solltest:

Direkte Auswirkungen für den Schießsport

  • Um gleiche oder ähnliche Geschossgewichte mit anderen Materialien beizubehalten, bedeutet dies für Geschosshersteller, dass längere Geschosse benötigt werden. Das bedeutet, dass es schwierig sein wird, Munition herzustellen, die den angegebenen Abmessungen für die Kaliber entspricht.
  • Dies führt direkt zu gefährlichen überhöhten Druckverhältnissen. Da längere Geschosse mit gleichen Außenmaßen dazu führen, dass das Geschoss tiefer im Gehäuse sitzen muss, kann es zu gefährlichem Überdruck kommen. Längere Geschosse erfordern eine engeren Drall, um sich zu stabilisieren.
  • Dies bedeutet, dass bestehende Waffen entweder an Genauigkeit verlieren oder neu gebohrt werden müssen. Bei Schusswaffen mit historischem Wert ist dies nicht möglich. Für andere Schusswaffen ist es ” nur teuer “. Potenzielle (zu vernünftigen Kosten verfügbare) Ersatzmaterialien sind härter, was zu einem deutlich erhöhten Laufverschleiß führt.
  • Man kann dies überwinden, indem man “kleinere” Kugeln verwendet. Dies bedeutet aber geringere Präzision. Beim Sportschießen ist die Genauigkeit ein sehr wichtiger Punkt. Das einzige “vernünftige” Material mit einem gewissen Ersatz für Blei ist BISMUT (auch bezeichnet als Wismut, Wismuth). BISMUT ist jedoch eine Art Nebenprodukt des Bleiabbaus. Wenn niemand mehr Blei aus dem Boden extrahiert, wird auch Bismut als Nebenprodukt nicht verfügbar sein.
  • Der Preisunterschied zwischen Blei und Bismut könnte aktuell etwas geringer sein, aber der Preis wird in die Höhe schnellen, sobald Blei verboten wird. Der Preis der Munition wird definitiv in die Höhe schnellen.
  • Für Jäger mag dies nicht unbedingt das Ende der Welt bedeuten, aber für Sportschützen, die Hunderte von Patronen pro Woche abschießen, ist das so ziemlich das Ende des Sportschießens.
  • Im Rahmen dieser Einschränkungen wird auch vorgeschlagen, das Gießen von Bleigeschossen zu Hause zu verbieten, d.h. kein Schwarzpulverschießen mehr oder beispielsweise Cowboy Action Shooting (CAS). Das waren die Auswirkungen von #EUAmmoBan.
  • Bleib dran! FIREARMS UNITED braucht Deine Hilfe, um dies zu bekämpfen! Wenn Du Studien über Blei gefunden habt, würden wir uns freuen, diese zu kennen. Bitte sende Links zu allen Studien, die Du findest, entweder als Kommentar auf der Website oder auf der Facebook-Seite vom FIREARMS UNITED NETWORK.
  • Falls die Studie in deiner Muttersprache verfasst ist, füge bitte eine kurze Zusammenfassung des Studienthemas und der Schlussfolgerungen in Englisch hinzu. Ziel ist es, alle relevanten Studienmaterialien zu sammeln.
  • Oder du postest die Studie mit Zusammenfassung des Studienthemas und der Schlussfolgerungen hier als Kommentar auf Deutsch und wir leiten dies dann weiter an FIREARMS UNITED.
  • https://german-rifle-association.de/euammoban-tod-des-sportschiessens/

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06-06-2019: Das steht im aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung

 https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/waffenrecht-2019-das-steht-im-entwurf-der-bundesregierung/

Die Anhörung der Verbände war eine Farce. Wiedermal will man an allen politischen Institutionen vorbei ein Gesetz durchwinken. Ich gehe davon aus das es wieder mal in eine nächtliche Sitzung durchgepeitscht wird. Wäre nicht das erste Mal!

DIE AUSWIRKUNGEN DER VOM BUNDESINNENMINISTERIUM (BMI) GEPLANTEN WAFFENRECHTSÄNDERUNG FÜR SPORTSCHÜTZEN (2019-05-15)

„Nein“ zur unverhältnismäßigen Verschärfung des Waffenrechts (BMI-Gesetzentwurf vom 9. Januar 2019)!

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SPORTSCHÜTZEN

Das BMI will Halbautomaten mit großen Magazinen (A7) und große Magazine für alle Sportschützen verbieten. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie sieht jedoch Ausnahmen vor: Die Mitgliedstaaten können den Sportschützen eine Genehmigung der Kategorie A erteilen, sofern die Person aktiv an Schießwettbewerben teilnimmt oder diese ausübt.

Vicky Ford (MdEP, verantwortlich für die EU-Feuerwaffenrichtlinie) erklärte, dass “die Genehmigung sowohl für diejenigen gilt, die in den Sport eintreten, als auch für diejenigen, die bereits am Start sind. Die derzeitige freie Wahl der Ausrüstung, die von den Wettkämpfern in ihren Schießdisziplinen verwendet wird, ist nicht eingeschränkt. Um die weitere Teilnahme an internationalen Wettbewerben zu erleichtern, werden die Regeln für den Europäischen Feuerwaffenpass aktualisiert, um Schusswaffen, einschließlich Schusswaffen der Kategorie A, die von solchen Sportschützen besessen werden, zu erfassen”.

Der Entwurf berücksichtigt in unverhältnismäßiger Weise nicht die Ausnahmen der Feuerwaffenrichtlinie. Deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

BÜRGER / REENACTORS

Das BMI will alle Dekowaffen, Salutwaffen und Nachbauten historischer Waffen registrieren und Salutwaffen komplett verbieten. Diese Waffen haben in Deutschland keine Deliktrelevanz. Die EU-Richtlinie erlaubt Ausnahmen von der Registrierung, sowie den Besitz und Neuerwerb von Salutwaffen für Reenactors und Brauchtumsschützen und Reisen zu Veranstaltungen und Wettkämpfen mit dem Feuerwaffenpass. Das BMI lässt dies nicht zu. Große Magazine obiger Waffen sollen rückwirkend (!) verboten werden, Pfeilabschussgeräte werden meldepflichtig. Altbesitz ist zu registrieren.

Der Bundesrat will den Entwurf noch weiter verschärfen mit bundesweiten Waffenverbotszonen und Ausweitung des Trageverbots bestimmter Messer. Messer (Hieb- und Stichwaffen) wurden von der EU nicht reglementiert.

Der Entwurf berücksichtigt in unverhältnismäßiger Weise nicht die Ausnahmen der Feuerwaffenrichtlinie. Deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

SAMMLER

Das BMI enthält keine Ausnahmen vom Magazinverbot bei registrierten Sammlern. Zudem fehlen Möglichkeiten des Patronentauschs im Ausland für Munitionssammler.

Der Entwurf berücksichtigt in unverhältnismäßiger Weise nicht die Ausnahmen der Feuerwaffenrichtlinie. Deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

JÄGER

Das geplante Rückwirkungsdatum 31.07.2017 für Altbesitz von künftig neu verbotenen Waffen und Gegenständen, sowie die fehlenden Ausnahmen für Jäger (nicht vorgesehen in der Feuerwaffenrichtlinie) führen zur Konfiszierung legal erworbener Gegenstände. Falls ein rückwirkend verbotener Gegenstand im Besitz eines Jägers ist, kann er seine Zuverlässigkeit verlieren.

Der Entwurf berücksichtigt in unverhältnismäßiger Weise nicht die Ausnahmen der Feuerwaffenrichtlinie. Deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

RESERVISTEN

Das BMI sieht keine Ausnahmen für A6/A7-Waffen und deren Magazine vor. Die Bestimmungen der Feuerwaffenrichtlinie über die Genehmigung der nationalen Verteidigung ermöglichen es den Mitgliedstaaten jedoch, Reservisten mit diesen Schusswaffen auszustatten.

Der Entwurf berücksichtigt in unverhältnismäßiger Weise nicht die Ausnahmen der Feuerwaffenrichtlinie. Deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

TERRORISTEN (und Kriminelle)

In den Stellungnahmen der drei Polizeigewerkschaften wird der gesamte Entwurf der Waffenrechtsänderung als nicht geeignet angesehen, Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen.

Der Entwurf ist nicht geeignet, Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

[1] www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20170126BKG59909/revision-of-the-eu-firearms-directive-an-overview

[2] www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/waffenraend-gesetzes-3-aus-2019.html

Begründung

Der Gesetzentwurf des BMI bezieht sich auf die EU-Feuerwaffenrichtlinie 2017/853. [1] Diese wurde kurz nach den terroristischen Angriffen von Paris im Januar und November 2015 lanciert und hat diese Ziele:

1.      illegalen Zugang zu scharfen Schusswaffen erschweren

2.      Nachverfolgung sämtlicher Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus

3.      Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschweren [2]

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) sehen weder bei größeren Magazinen, noch bei Salutwaffen oder antiken Vorderladern und deren Replika eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sind keine Straftaten mit entsprechenden hohen Magazinkapazitäten bekannt.

"Weder die bei den Terroranschlägen in Paris und Brüssel, noch die bei dem Amoklauf in München verwendeten Tatwaffen entsprachen den immer schon strengen deutschen Abänderungsnormen, sondern stammten aus Quellen in EU-Staaten, die polizeilich und leider auch allgemein als Staaten mit einem äußerst laxen Waffenrecht bekannt sind." (DPolG) [3]

Alle Studien der EU-Kommission kommen zu dem Schluss, dass die geplanten Änderungen der EU-Kommission die Kriminalität steigern werden statt diese wirksam zu bekämpfen.[4]

Der Entwurf trifft die falschen Ziele und ist u.E. verfassungswidrig und deswegen sagen wir NEIN zur Waffenrechtsänderung.

[1] www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20170126BKG59909/revision-of-the-eu-firearms-directive-an-overview

[2] www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/waffenraend-gesetzes-3-aus-2019.html

[3] german-rifle-association.de/eu-magazinverbot/

[4] Seite 91 ff: www.transcrime.it/wp-content/uploads/2017/03/FIREFinalReport.pdf

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Katja Triebel aus Berlin

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2019-03-13: EU-Feuerwaffenrichtlinie

Die neue EU-Feuerwaffenrichtlinie aus dem Jahr 2017 muss von unserer Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei verfolgt die EU folgende Ziele: 

  1. Erschwerung des illegalen Zugang zu Schusswaffen
  2. Rückverfolgbarkeit sämtlicher Schusswaffen über den gesamten Lebenszyklus hinweg  und
  3. Erschwerung der Nutzung von legalen Schusswaffen für terroristische Anschläge. (Auszug aus der Rede von Bayerns Staatsminister Hermann auf der IWA in Nürnberg).
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Einmal davon abgesehen, dass noch nie ein Terrorist eine legal erworbene Schusswaffe für seinen Anschlag verwendet hat, wurde vom KM5 des BMI ein Entwurf vorgelegt, der das absolute Maximum an Verboten aus der Richtlinie herausholt - und zwar ausschließlich zulasten der Bürger.  

Hier beispielsweise insbesondere:

  • eine Erlaubnispflicht für Salutwaffen,
  • eine Registrier- und Erlaubnispflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen,
  • Besitzverbot schussunfähig gemachter Vollautomaten
  • Registrierpflicht von unbrauchbar gemachten Waffenteilen, die zur Zeit noch frei verkäuflich sind
  • eine Registrier- und Erlaubnispflicht für Nachbauten historischer Waffen
  • eine Verbot des Besitzes von großen Magazinen, unabhängig davon ob Waffenbesitzer oder nicht

Die Verbände sind bisher im Rahmen der üblichen Vorgehensweise der Novelle zwar gehört aber ignoriert worden. Offenbar hat die federführende Dame im KM5 versucht sich durch eine gezielte Taktik auf kurze zeitliche Schiene als besonders clever zu profilieren. Oder ist die Sorge über die politische Wirkung  auf die anstehenden Wahlen zu groß?

Die geplante Umsetzung der Richtlinie verursacht folgende primäre Konsequenzen:

  • Eine Stigmatisierung der rechtschaffenden bürgerlichen Mitte zu potentiellen Terroristen. Ist der Politik eigentlich klar, dass die Sportschützen mit mehr als 2 Mio. direkten Mitgliedern neben  den  Fußball und dem Turnen zu einem von den drei größten Sportbundbünden in Deutschland gehören?
  • Eine völlige Überlastung der ausführenden Behörden. Die Schätzungen des KM5 sind teilweise völlig absurd (dass die Kennzeichnung eines Magazins nur 0,425 Minuten braucht)

Was ist nun noch möglich?

Bitte sprechen Sie Ihren lokalen Politiker an. Zurzeit sind die Abgeordnetenfür den EU-Parlamentswahlkampf in ihren Wahlkreisen unterwegs. Lassen Sie sich einen Gesprächstermin geben, gehen Sie mit Schützenkollegen zur Bürgersprechstunde und informieren Sie die Abgeordneten sachlich über die Situation und fordern Sie, dass der vorgelegte Entwurf nicht, wie vom Referat KM5 geplant, Anfang April im Kabinett abgesegnet wird. Nur dann können die Verbände wieder mit dem Ministerium sprechen und der rechtstaatliche Weg wird wieder eingehalten. 
Leider hat sich gezeigt, dass Briefe und E-Mails die Abgeordneten nicht mehr erreichen. Stattdessen werden diese, wenn es denn überhaupt eine Antwort gibt, von den Mitarbeitern mit vorgefertigten Texten beantwortet. Auch in den Zeiten der modernen Kommunikation ist das persönliche Gespräch immer noch die beste Wahl.

Es kommt auf jeden und jede an, die diesen Weg mitgeht. Selbst diejenigen, die als Vorderladerschütze oder Luftdruckwaffennutzer geglaubt haben, dass es schon nicht so schlimm kommen wird, sind nun eines besseren belehrt. 

Das Waffengesetz, wie es nach dem Referentenentwurf zukünftig aussehen soll.
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2019-01-15: Referentenentwurf zum neuen Waffengesetz

Das BMI will mehr verbieten als die EU vorschreibt. Hierzu wurden zwei Referentenentwürfe am 14.01.2019 an die Verbände und andere “Stakeholder” geschickt mit der Maßgabe bis zum 2. Februar Stellung zu nehmen. 

Da unsere Verbände alle ehrenamtlich arbeiten, ist die Kürze der Zeit eine Zumutung. Da wir bei den letzten Änderungen (2003, 2009, 2011 und 2017) gesehen haben, wie wenig vom ursprünglichen Entwurf trotz Warnungen der Experten geändert wird, ist die Stellungnahme eventuell wieder einmal eine “anscheinsdemokratische” Prozedur. Sie ist zwar vorgeschrieben, aber eigentlich kümmert es keinen der Entscheidungsträger.

Hier die wichtigsten und schlimmsten Änderungen

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·         Das Bedürfnis kann nicht nur, sondern soll nach Erteilung geprüft werden, und zwar in regelmäßigen Abständen. Die EU hatte nur die Zuverlässigkeitsprüfung verlangt.

·         Dekowaffen und Vorderladerwaffen werden meldepflichtig (EU-Richtlinie)

·         Salutwaffen werden erlaubnispflichtig (Bedürfnisnachweis) und für fast alle Privatleute verboten. 

·         Verschlussträger, Gehäuse (Upper und Lower) werden wesentliche Teile und somit erlaubnispflichtig (EU-Richtlinie), ohne ihnen – wie bei Wechselsets – die Möglichkeit des erlaubnisfreien Besitzes durch WBK-Inhaber einzuräumen.

·         Nicht nur große Magazine, sondern auch große Magazingehäuse werden komplett verboten. Es sind keine Ausnahmen – wie in anderen Ländern – für Sportschützen vorgesehen, lediglich Altbesitz.

·         Ein Magazin, das in Kurz- und Langwaffen passt, ist ein Kurzwaffen-Magazin. Es sei denn, der Besitzer hat (auch) eine passende Langwaffe. (Mit welchen Konsequenzen?)

·         Entscheidend für die Kapazität ist die kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Patrone. (Nix mit Beowulf)

·         Ein Wechselsystem besteht künftig aus Austauschlauf und Verschluss. (Anscheinend hat man die Langwaffen-Wechselsets vergessen.)

·         Ein Wechselschaft mit Gehäuse wird wesentliches Teil (und der Erwerb und Besitz somit erlaubnispflichtig. (Es ist kein erlaubnisfreier Erwerb für WBK-Inhaber vorgesehen).

·         Bei vielen neu verbotenen Teilen und Waffen führt ein rückwirkendes Datum (31.07.2017) dazu, dass der Erwerb ab 01.08.17 nicht zum Altbestand zählt und der Besitz somit komplett verboten ist.

·         Der Besitz von Nachtzielgeräte bleibt verboten, obwohl diese zur Bekämpfung der Schweinepest notwendig wären, wenn auch der jagdliche Einsatz nur mit Sondergenehmigung erlaubt ist.

·         Es gibt nur eine einzige Erleichterung für Jäger: Schalldämpfer werden den Jagdwaffen gleichgestellt. (Erwerb ohne Voreintrag in allen Ländern ohne Begrenzung der Stückzahl möglich.)

·         Die anderen erwähnten “Erleichterungen” für den Handel sind durch die Zunahme der elektronischen Meldungen (sogar Reparaturen, Rücksendungen, Verwahrwaffen etc.) mehrfachst ausgeglichen.

en Text ein.
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2017-08-09 Tschechien klagt vor EuGH gegen EU-Waffenrichtlinie

Tschechien zieht gegen ein EU-weites Verbot für bestimmte halbautomatische Schusswaffen vor Gericht. Man habe vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Klage gegen die neue EU-Waffenrichtlinie eingereicht, teilte das Innenministerium in Prag heute mit. „Eine derart massive Bestrafung anständiger Waffenschein-Besitzer ist für uns inakzeptabel“, sagte der Innenminister Milan Chovanec.

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Verschärfung im März

Die EU habe ihre Kompetenzen überschritten, so Chovanec weiter. Das EU-Parlament hatte die Neuregelung im März verabschiedet. Sie sieht vor, dass Privatleute keine halbautomatischen Kurzwaffen mit mehr als 20 Patronen im Magazin und Langwaffen mit mehr als zehn Patronen besitzen dürfen. Halbautomatik bedeutet, dass jeder Schuss einzeln abgefeuert werden muss, die Waffe aber selbsttätig nachlädt.

Die EU-Kommission hatte mit der Verschärfung auf die Terroranschläge von Paris vom November 2015 mit 130 Toten und mehr als 350 Verletzten reagiert. Chovanec hingegen will das Recht, sich mit Schusswaffen gegen Terroristen zu verteidigen, in die tschechische Verfassung aufnehmen lassen.

In Tschechien verfügen mehr als 290.000 Menschen über einen Waffenschein. Nach Einschätzung von Beobachtern geht es in dem Streit mit Brüssel auch um wirtschaftliche Interessen: Im vorigen Jahr exportierten tschechische Firmen nach Branchenangaben Schusswaffen im Wert von 120 Millionen Euro.

Tschechien hat Wort gehalten. Es war auch das einzige Land, dessen MdEPs im März über Parteigrenzen hinaus mehrheitlich gegen die EU-Waffenrichtlinie gestimmt hatten - auch die linken Parteien. Wortführerin der Gegner der Richtlinie war und ist Dita Charanzová aus CZ.

Sie hat ihr Wort gehalten: "Sollte die Schlacht im Europäischen Parlament verloren gehen, ist die Anfechtung der Richtlinie beim Europäischen Gerichtshof der nächste Schritt – und ich würde einen solchen Schritt unterstützen."

Hier nochmal ihr Interview: https://firearms-united.com/…/eu-gun-ban-dita-charanzova-s…/

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2017-07-06 Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

(Berlin, 05. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.

DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG?

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Frank Göpper: Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe - egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) - innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen - also auch Jagdwaffen - ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum - etwa Besenkammer - erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - etwa für Degen oder Schwert - ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport - etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand - darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel?

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe - etwa in Hotel oder Gaststätte - kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?

Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?

Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies - bei Vorsatz - ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.

Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?

Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?

Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände - etwa Hartkerngeschosse - und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen.

In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.

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2017-05-18: Novellierung Waffengesetz

Am 18.05.2017 verabschiedete der Bundestag die Novellierung des Waffengesetzes. Folgende Punkte sind mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes für die Besitzer von Feuerwaffen und solchen, die es werden wollen, von großer Wichtigkeit.

  • Änderung der Aufbewahrungsvorschriften: Mit Inkrafttreten der Novelle sind bei Neuanschaffung bzw. bei Aufstockung der persönlichen Lagerkapazität für Feuerwaffen, nur noch Sicherheitsbehältnisse min. der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1 erlaubt.
  • Bestandschutzregelung für bereits genutzte Sicherheitsbehältnisse nach VDMA 24992 Stufe A/B. Dies gilt auch für im Haushalt lebende Angehörige und im Erbfall für den berechtigten Erbnehmer. Ein zweites Mal lässt sich dieser „ErbenBestandschutz“ für die betroffenen Sicherheitsbehältnisse nicht weitergeben.
  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn man seine Schusswaffen und Munition nicht nach den Vorgaben des Gesetzes aufbewahrt und dadurch Gefahr läuft, dass Schusswaffen oder Munition abhandenkommen oder Unbefugte darauf zugreifen können.
  • - Eine, auf ein Jahr befristete Amnestie bei Abgabe unerlaubt besessener Schusswaffen und Munition. Die Amnestie umfasst auch das unerlaubte Führen von Schusswaffen und Munition auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle.

Informationsflyer hierzu: Link

2017-03-14 Europäisches Parlament stimmt mit deutlicher Mehrheit für den Trilog-Kompromiss

In der heutigen Abstimmung des Europäischen Parlamentes wurde der im sogenannten "Trilog" - den Dreiergesprächen zwischen EU-Kommission, Rat und Parlamentsvertretern - erarbeitete Kompromiss verabschiedet. Änderungen wurden hierbei nicht mehr beschlossen.

Damit geht eine über einjährige Phase intensiver Arbeit auf europäischer Ebene zu Ende. Alles begann mit dem unannehmbaren Vorschlag der EU-Kommission, welcher als direkte Reaktion auf die Terroranschläge von Paris hauptsächlich den legalen Waffenbesitz beschneiden und unmöglich machen wollte. Umgehend hat das Forum Waffenrecht zu diesem Angriff auf die Rechte unserer Mitglieder Stellung genommen und unsere Ablehnung zu den Vorschlägen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Link:

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Hätte der Vorschlag doch der EU-Kommission doch unter anderem vorgesehen, alle waffenrechtlichen Erlaubnisse auf fünf Jahre zu befristen, medizinisch-psychologische Tests verpflichtend vorzunehmen, halbautomatische Sport- und Jagdwaffen nach rein optischen Kriterien zu verbieten und damit die Enteignung von Tausenden Bürgern zur Folge gehabt. Nicht zu vergessen ist hierbei, dass keine der in Paris benutzten Tatwaffen europaweit legal besessen oder durch Händler verkauft werden konnte.

Sofort begannen wir mit unserer Überzeugungsarbeit, sowohl zusammen mit unseren europäischen Partnerverbänden (ANPAM, IEACS, AFEMS, ESSF, ESFAM etc.) in Brüssel, als auch bei den nationalen Entscheidungsträgern in Berlin und anderswo.

Sehr schnell erreichten wir mit unserer Kritik am Kommissionsvorschlag die deutschen Vertreter im Rat der europäischen Fachminister, die ein eigenes  Positionspapier vorlegten.

Link:

In der Folge gelang es uns auch noch im Parlament für unsere Vorstellungen zu werben und der maßgebliche Ausschuss "Binnenmarkt und Verbraucherschutz" erarbeitete einen Vorschlag, der uns bereits sehr weit entgegenkam:

Link:

Mit diesen drei Papieren - dem ursprünglichen Kommissionsentwurf sowie den Gegenpapieren von Rat und Parlament - gingen die Vertreter der drei Institutionen dann in die Trilogverhandlungen, deren Ergebnis das sogenannte Kompromisspapier aus Dezember2016 war, worüber wir berichteten:

Link: 

Dieser Kompromiss wurde im Januar vom zuständigen Ausschuss gebilligt und heute im Parlament mit 491 Ja-Stimmen, bei 178 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen, angenommen.

Ein vorheriger Antrag der tschechischen ALDE-Abgeordneten Charanzová, vor dem Kompromiss die eingereichten Änderungsanträge einzeln abzustimmen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Wir begrüßen am Beschluss, dass nicht, wie ursprünglich vorgesehen, eine ganze Waffenkategorie sachfremd aus rein optischen Gesichtspunkten verboten wird! Auch die unbegründete und überbordente Bürokratie von zeitlich befristeten Erlaubnispapieren ist nicht mehr in der verabschiedeten Regelung enthalten.

Trotzdem kritisieren wir die ideologiegetriebene Haltung, irgendetwas im Bereich halbautomatischer Waffen verbieten zu müssen. Die Regelung, dass eine in der Kategorie B der Richtlinie eingestufte Waffe durch das Einsetzen eines Magazins größer 20 Schuss - oder 10 Schuss bei Langwaffen - zu einer (verbotenen) Kategorie-A-Waffe wird, ist praxisfern und wird nach unserer Einschätzung erhebliche Umsetzungsprobleme mit sich bringen.

Noch kritischer sehen wir den vorgesehen Entzug der Erlaubnis, wenn man gleichzeitig mit einem Magazin größer 20 Schuss bei Kurzwaffen oder 10 Schuss bei Langwaffen und einer hierzu passenden Waffe angetroffen wird.

Diese Probleme werden wir, wie schon früher angekündigt, nach der zu erwartenden Bestätigung des heutigen Abstimmungsergebnisses durch den EU-Rat auch weiterhin im anschließenden Umsetzungsprozess in deutsches nationales Waffenrecht zu lösen versuchen.

Forum Waffenrecht e.V.
An der Pönt 48
40885 Ratingen

Tel. 02102-5595740
info@fwr.de

Präsident: Hans-Herbert Keusgen

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2017-03-10 es gibt aktuell FÜNF Verschärfungsinitiativen

1) EU-Feuerwaffenrichtlinie (wird 14.03. im EU-Parlament durchgewunken)...
- betrifft Magazingrößen für LW/KW mit 10/20 Schuss
- Vorderlader auf WBK
- weitere Bürokratiemonster, die aber bereits im deutsche WaffG enthalten sind (rückgebaute Vollautomaten, Regelüberprüfung)

2) Kabinettsbeschluss / BMI-Initiative (wird am 10.03. im Bundestag debattiert)
- Verschärfung der Aufbewahrung auf Schränke der Stufe 0 und höher
- Vermutlich Altbestandschutz, allerdings sehr unklare Formulierung , könnten noch Gemeinheiten drin sein

3) BundesRATSinitiative der SPD-Bremen (wird am 10.03. im Bundesrat debattiert)
- Verbot von "Kriegswaffenähnlichen Halbautomaten"
- keine Entschädigung (Waffen binnen 6 Monaten unbrauchbar zu machen)

4) BundesRATSdebatte generell (wird am 10.03. im Bundesrat debattiert)
- Verschärfung der der Aufbewahrung auf Schränke der Stufe 0 und höher (Bestandschutz unklar)
- Abfrage beim Verfassungsschutz

5) BundesTAGSinitiative der Grünen (wird am 10.03. im Bundestag debattiert)
- Verbot von Halbautomaten
- Verbot des freien Verkaufs von Schreckschusswaffen
- Getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition (auch in 0ern)
- Vermutlich Vorbereitung auf dezentrale Lagerung

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Hier die von Michael Thoma verfasste "Todesanzeige" vom 24.02. da sind die Infos nochmal etwas übersichtlicher drin:

 

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2017-04-13: ABSTIMMUNG im EU-Parlament: Feuerwaffenrichtlinie wird durchgewunken werden

Laut "Procedure File" ist für den 14.03.2017 im EU-Parlament nicht nur die erste Lesung angesetzt, sondern auch die Abstimmung.

Unsere Befürchtungen, dass dies einfach durchgewunken wird, werde sich somit bewahrheiten. Etwaige Anträge von ALDE und anderen Gegnern werden also wohl "zur Kenntnis genommen".

Macht nochmal ordentlich DRUCK! Nutzt hierzu den englischen OBERLAND ARMS Flyer: http://www.oberlandarms.com/pdf/oa_postkartenaktion_eu_parlament_fax_post.pdf

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Adressen der deutschen MdEP:

CDU/CSU:
burkhard.balz@europarl.europa.eu,
reimer.boege@europarl.europa.eu,
elmar.brok@europarl.europa.eu,
daniel.caspary@europarl.europa.eu,
birgit.collin-langen@europarl.europa.eu,
albert.dess@europarl.europa.eu,
christian.ehler@europarl.europa.eu,
markus.ferber@europarl.europa.eu,
karl-heinz.florenz@europarl.europa.eu,
michael.gahler@europarl.europa.eu,
jens.gieseke@europarl.europa.eu,
ingeborg.graessle@europarl.europa.eu,
monika.hohlmeier@europarl.europa.eu,
peter.jahr@europarl.europa.eu,
dieter-lebrecht.koch@europarl.europa.eu,
werner.kuhn@europarl.europa.eu,
werner.langen@europarl.europa.eu,
peter.liese@europarl.europa.eu,
norbert.lins@europarl.europa.eu,
david.mcallister@europarl.europa.eu,
thomas.mann@europarl.europa.eu,
angelika.niebler@europarl.europa.eu,
markus.pieper@europarl.europa.eu,
godelieve.quisthoudt-rowohl@europarl.europa.eu,
herbert.reul@europarl.europa.eu,
sven.schulze@europarl.europa.eu,
andreas.schwab@europarl.europa.eu,
renate.sommer@europarl.europa.eu,
sabine.verheyen@europarl.europa.eu,
axel.voss@europarl.europa.eu,
manfred.weber@europarl.europa.eu,
rainer.wieland@europarl.europa.eu,
hermann.winkler@europarl.europa.eu,
joachim.zeller@europarl.europa.eu,

AfD:
beatrix.vonstorch@europarl.europa.eu,
marcus.pretzell@europarl.europa.eu,

FPD:
alexandergraf.lambsdorff@europarl.europa.eu,
gesine.meissner@europarl.europa.eu,
ulrike.mueller@europarl.europa.eu,
michael.theurer@europarl.europa.eu,

LKR:
arne.gericke@europarl.europa.eu,
hans-olaf.henkel@europarl.europa.eu,
bernd.koelmel@europarl.europa.eu,
bernd.lucke@europarl.europa.eu,
joachim.starbatty@europarl.europa.eu,
ulrike.trebesius@europarl.europa.eu

Auch wenn die Ausschüsse IMCO und LIBE nicht mehr direkt involviert sind, dort sitzen die MEPs, die sich mit der Sache beschäftigt haben. Auch hier nochmal Druck machen!

IMCO:
vicky.ford@europarl.europa.eu,
catherine.stihler@europarl.europa.eu,
robert.rochefort@europarl.europa.eu,
annamaria.corazzabildt@europarl.europa.eu,
nicola.danti@europarl.europa.eu,
dita.charanzova@europarl.europa.eu,
carlos.coelho@europarl.europa.eu,
sergio.cofferati@europarl.europa.eu,
lara.comi@europarl.europa.eu,
daniel.dalton@europarl.europa.eu,
pascal.durand@europarl.europa.eu,
ildiko.gall-pelcz@europarl.europa.eu,
evelyne.gebhardt@europarl.europa.eu,
maria.grapini@europarl.europa.eu,
antanas.guoga@europarl.europa.eu,
sergio.gutierrezprieto@europarl.europa.eu,
robertjaroslaw.iwaszkiewicz@europarl.europa.eu,
liisa.jaakonsaari@europarl.europa.eu,
dennis.dejong@europarl.europa.eu,
philippe.juvin@europarl.europa.eu,
antonio.lopezisturiz@europarl.europa.eu,
jiri.mastalka@europarl.europa.eu,
marlene.mizzi@europarl.europa.eu,
margot.parker@europarl.europa.eu,
eva.paunova@europarl.europa.eu,
florian.philippot@europarl.europa.eu,
jiri.pospisil@europarl.europa.eu,
marcus.pretzell@europarl.europa.eu,
virginie.roziere@europarl.europa.eu,
christel.schaldemose@europarl.europa.eu,
andreas.schwab@europarl.europa.eu,
olga.sehnalova@europarl.europa.eu,
igor.soltes@europarl.europa.eu,
ivan.stefanec@europarl.europa.eu,
richard.sulik@europarl.europa.eu,
roza.thun@europarl.europa.eu,
mylene.troszczynski@europarl.europa.eu,
anneleen.vanbossuyt@europarl.europa.eu,
marco.zullo@europarl.europa.eu,
isabella.adinolfi@europarl.europa.eu,
jan.albrecht@europarl.europa.eu,
lucy.anderson@europarl.europa.eu,
pascal.arimont@europarl.europa.eu,
tiziana.beghin@europarl.europa.eu,
biljana.borzan@europarl.europa.eu,
cristiansilviu.busoi@europarl.europa.eu,
birgit.collin-langen@europarl.europa.eu,
andi.cristea@europarl.europa.eu,
edward.czesak@europarl.europa.eu,
elisa.ferreira@europarl.europa.eu,
elisabetta.gardini@europarl.europa.eu,
jussi.halla-aho@europarl.europa.eu,
thomas.haendel@europarl.europa.eu,
anna.hedh@europarl.europa.eu,
filizhakaeva.hyusmenova@europarl.europa.eu,
kaja.kallas@europarl.europa.eu,
othmar.karas@europarl.europa.eu,
emma.mcclarkin@europarl.europa.eu,
dominique.martin@europarl.europa.eu,
roberta.metsola@europarl.europa.eu,
giulia.moi@europarl.europa.eu,
lambert.vannistelrooij@europarl.europa.eu,
franz.obermayr@europarl.europa.eu,
giuseppina.picierno@europarl.europa.eu,
Joao.pimentalopes@europarl.europa.eu,
julia.reda@europarl.europa.eu,
dariusz.rosati@europarl.europa.eu,
jutta.steinruck@europarl.europa.eu

LIBE:
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kinga.gal@europarl.europa.eu,
iliana.iotova@europarl.europa.eu,
iliana.iotova-office@europarl.europa.eu,
jan.albrecht@europarl.europa.eu,
barbara.kudrycka@europarl.europa.eu,
martina.anderson@europarl.europa.eu,
gerard.batten@europarl.europa.eu,
heinzk.becker@europarl.europa.eu,
malin.bjork@europarl.europa.eu,
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agustin.diazdemera@europarl.europa.eu,
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2017-03-10: Bundestag und Bundesrat beraten über Waffengesetz

Der Bundesrat hat heute eine Stellungnahme zur geplanten Änderung des Waffengesetzes abgegeben. Unter anderem befürwortet die Länderkammer einen besseren Bestandsschutz für Waffenschränke. Zeitgleich hat der Bundestag über das Gesetz debattiert und den vorliegenden Entwurf in die Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Einen Grünen-Antrag zur weiteren Verschärfung haben die Abgeordneten mehrheitlich abgelehnt. http://www.jagdverband.de/content/bundestag-und-bundesrat-beraten-%C3%BCber-waffengesetz

Bundestagsdebatte zu Gefahren durch Waffen mit Reden von Irene Mihalic (B'90/Grüne), Oswin Veith (CDU), Martina Renner (Die Linke), Gabriele Fograscher (SPD) und Michael Frieser (CSU)

2017-03-09: Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

Die erste Lesung findet am 09.03.2017 im dt. Bundestag statt

Zusammenfassung: Mitglieder der Interessengemeinschaft prolegal e.V. haben diese vom Bundesministerium des Innern unter großem Zeitdruck zusammengezimmerte Gesetzesnovelle analysiert. Ihr Fazit: Dieser Novellierungsansatz des ohnehin schon überregulierten und für Betroffene wie Sachbearbeiter schwer verständlichen Waffenrechts ist insgesamt abzulehnen. Der Ansatz verstößt gegen juristische Grundsätze, wie z.B. den der Verhältnismäßigkeit. Der Entwurf dient weder einer ziel- noch ergebnisorientierten Verbesserung des Waffengesetzes. Zudem basiert die Begründung auf völlig falschen und künstlich überhöhten Zahlen und haltlosen Annahmen. In völlig unnötiger Weise werden den zuständigen Behörden der eigenverantwortliche Raum für Augenmaß bei der Anwendung der Paragraphen begrenzt und stattdessen werden ordnungsrechtliche Zuständigkeiten an ein privatwirtschaftliches Unternehmen übergeben. Die geplante Verschärfung der Aufbewahrungsrichtlinien erweist sich für diese Firma als Lizenz zum Geld-Drucken, genauso wie einige wenige Hersteller von Waffenschränken davon über Gebühr profitieren werden. 

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Diese Novellierung bringt keinen Nutzen für die Innere Sicherheit, sondern verschlechtert sie, weil sie wichtige finanzielle und personelle Ressourcen vergeudet, die anderweitig zweckdienlicher einzusetzen sind. Sie kostet Unsummen in der Verwaltung und ist keinesfalls so alternativlos, wie das der Eilantrag glauben machen soll. Das ganze Unterfangen hilft nicht der vielbeschworenen „Inneren Sicherheit“ oder Verbrechensabwehr, sondern fördert nur die Politik- und Staatsverdrossenheit bei einer gesellschaftlich tragenden Schicht der Bevölkerung, die bereits jetzt schon turnusmäßig überprüft wird und sich stigmatisiert fühlt.

Hintergründe und Details: Unter dem Vorwand einer dringend nötigen Anpassung an EU-Normen, Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung wurde am 25. Januar vom Bundeskabinett der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Wegen der von der Bundesregierung dargelegten angeblich besonderen Eilbedürftigkeit war nur drei Wochen Zeit für eine Stellungnahme vorgegeben. Am 9. März soll nun die erste Lesung dieses Entwurfs im Bundestag erfolgen. Danach soll er in die zuständigen Ausschüsse gehen.

Einer der Kernpunkte dieser Novellierung des seit seinem Inkrafttreten 2002 bis 2009 bereits sechsmal korrigierten und geänderten Bundeswaffengesetzes sieht eine erneute Verschärfung der Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige Schusswaffen vor. In dem von der zuständigen Abteilung des BMI, dem Referat KM 5, eilig verfassten und mit vielen Ungenauigkeiten behafteten Entwurf sieht die Behörde vor, dass nur noch von der VdS Schadenverhütung GmbH, (einem Unternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) zertifizierte Behältnisse (vulgo Safes, Tresore) nach EN 1143-1 für die Aufbewahrung von Waffen verwendet werden dürfen.

Diese Behältnisse liegen im Gewichtsbereich zwischen 275 und 500 kg. Die Statik vieler Häuser, Wohnungen und insbesondere von Altbauten ist für die daraus resultierende Punktbelastung nicht ausgelegt. D.h. zahlreiche Bürger würden vom Schießsport, von der Jagd oder vom Sammeln von Waffen per Gesetz ausgeschlossen und würden gezwungen, auf ihre Grundrechte der Vereinigungsfreiheit und der freien Wahl der (sportlichen) Betätigung zu verzichten. Aber nicht nur der einzelne Waffenbesitzer ist betroffen, auch und ganz besonders die Schützenvereine, auf die jeweils vier- bis fünfstellige Kosten zukommen können.

Denn das Gesetz sieht weiterhin vor, dass die sogenannten Wertschutzräume, z.B. auf Schießstätten und in Vereinsheimen, bei Herstellern, Waffensammlern oder Sachverständigen, neu zertifiziert werden müssen – per VdS-Gutachten natürlich. Die Kosten dafür können nach einer ersten Einschätzung pro Fall bei rund 4.000 bis 6.000 Euro liegen. Kommt nun das Gutachten zu dem Schluss, dass eine angemessene Schutzstufe nicht erreicht wird, muss beispielsweise der Widerstandsgrad durch einen zusätzlichen Innenverstärkungen in Modulbauweise erhöht werden. Eine Nachprüfung wäre erforderlich. An dieser Stelle kommt ein weiteres Unternehmen ins Spiel, welches aufgrund seiner großen Markenreichweite und durch Sponsoring auf oberster Ebene auffiel. Man scheint sich hier auch einen kurzfristigen Mehrumsatz zu versprechen. Und der VdS verdient an jeder Plakette, an jedem Kontrollbesuch, an jedem Tresor und Umbau kräftig mit.

Dabei beruhen die hohen Fallzahlen an gestohlenen Waffen, mit denen die Eilbedürftigkeit begründet wird, lediglich auf Schätzungen und Annahmen. Die Bundesländer führten bis dato nicht genau Buch. Die Zahl der in den letzten zehn Jahren aus Privathaushalten entwendeten Waffen liegt unter 300 p.a., dabei sind selbst erwerbsscheinfreie Luftgewehre, antike Stücke und Vorderlader-Repliken mit eingerechnet. Dennoch liegt diese Zahl noch unter den jährlichen Verlusten der mit Schusswaffen umgehenden Behörden und Institutionen.

Das Gesetz ist auch nicht alternativlos, weil die bestehenden Regelungen völlig ausreichen. Bereits 2003 wurde die Aufbewahrungsvorschrift geändert und viele Schützen mussten Behältnisse mit einem noch höheren Widerstandsgrad anschaffen. Besitzer von Erbwaffen wurden in den Jahren danach gezwungen, Blockier-Systeme einzusetzen – gleichfalls eine Gesetzesregelung, die auf die massive Lobbyarbeit eines Herstellers zurückging. Nun soll auch das alles nicht mehr genügen, eine weitere Verschärfung wird per Novelle gefordert.

Weiterhin verstößt die avisierte Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Phänomen, dass die Folgekosten nicht genau oder zu niedrig beziffert werden, scheint symptomatisch. Bei der Einführung des nationalen Waffenregisters (NWR) sind Kosten entstanden und wurden Personalressourcen verschlungen, die absolut in keinem Verhältnis zum möglichen und tatsächlichen Einfluss dieser Einrichtung auf die Kriminalitätsbekämpfung stehen.

Die neue Regelung entmachtet die zuständigen Behörden vor Ort. Die Landratsämter können nun nicht mehr mit Augenmaß nach den örtlichen Begebenheiten entscheiden. Mit der Zertifizierung von Schränken durch private Unternehmen sind Willkürmaßnahmen Tür und Tor geöffnet. Die katastrophalen Folgen von Privatisierungsversuchen von staatlichen Aufgaben wie dem Wach- und Objektschutz sind nicht nur aus Misshandlungen von Schutzsuchenden hinlänglich bekannt.

Die neue Regelung stellt besonders zuverlässige Bürger auf eine Stufe mit Terroristen und Kriminellen. Die zusätzlichen, rechtlichen und vor allem finanziellen Belastungen der Bürger sind unzumutbar. Man kann hier durchaus von Willkür und Schikane sprechen. Die Rechte der Bürger werden zugunsten der Gewinnmaximierung der beteiligten Unternehmen drastisch eingeschränkt.

Offenbar trägt der aktuelle Regelungsantrag die Handschrift des VdS. Diese private GmbH bekäme mit Inkrafttreten dieser Regelung eine Monopolstellung für die Zertifizierung von Waffenschränken und Tresor-Räumen und würde an jeder erteilten Plakette ohne Zugewinn an öffentlicher Sicherheit verdienen. Zudem wäre es unmöglich, Tresore aus dem EU-Ausland in Deutschland zu verwenden, die zwar nach der EU-Norm EN 1143-1 hergestellt wurden, aber eben keine VdS-Plakette tragen. Es ist kaum zu glauben, dass die daraus entstehende Praxis mit dem EU-Recht kompatibel sein wird.

Jüngst veröffentlichte und flugs wieder gelöschte Webseiten, auf denen sich ranghohe Politiker wie der SPD-Politiker G. Knoblauch und Funktionäre des Deutschen Schützenbundes für diesen Kompromiss selbst feierten, drängen zumindest die Frage auf, ob nicht schon wieder Lobbyisten und Politiker auf der Lohnliste von Firmen stehen, deren wirtschaftliches Fortkommen durch das Gesetz beflügelt werden soll.

Auch die EU will das Waffenrecht mit ihrer geplanten Neufassung der sogenannten Feuerwaffenrichtlinie künftig deutlich verschärfen. Einer der wichtigsten Punkte der umstrittenen Neuregelung ist die verpflichtende, medizinische und psychologische Untersuchung als Voraussetzung für den Erwerb einer Feuerwaffe. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen soll nun regelmäßig und turnusmäßig neu überprüft werden. Das Statement des bayerischen Landtagsabgeordneten Günther Knoblauch, SPD, dazu sticht aus den veröffentlichten Äußerungen besonders entlarvend hervor: „Dank des Engagements der Schützen wurde die Richtlinie nun so geändert, dass sie für alle akzeptabel ist“, meinte Knoblauch. Die teilnehmenden Funktionäre hatten allerdings eine anderslautende Erinnerung an das Gespräch. Offenbar stand die Meinung und der Pressetext schon fest, bevor das Gespräch stattfand.

Das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes legt zudem den Grundstein für weitere, willkürliche Verschärfungen auf dem Verordnungsweg. Da nun, nach Willen der EU, künftig auch noch alle Vorderlader-Nachbauten bis hin zum Luntenschloß-Gewehr sowie alle Luftdruckwaffen registriert und wie erlaubnispflichtige oder moderne Waffen verwahrt werden müssen, wird es zu zahllosen, ungewollten Verstößen gegen das Waffengesetz kommen, da sich viele Bürger ihrer Betroffenheit überhaupt nicht bewusst sind. Diese Fälle werden dann der Politik wieder zum willkommenen Anlass gereichen, weitere Verschärfungen des Waffengesetzes durchzusetzen.

Es entsteht der Eindruck, dass es offenbar Wille der Politik ist, mal wieder eine ganze Gruppe in der Bevölkerung zu Propagandazwecken zu missbrauchen. In Deutschland werden lieber die Legalwaffenbesitzer als potentielle Gefahrenquelle oder sogar Kriminelle stigmatisiert und bei jeder Gelegenheit gerichtlich behandelt, als dass Einbrüche, Diebstähle oder schlimmere Verbrechen wirklich aufgeklärt und geahndet werden.

Genauso wie in den längst vergessenen Zeiten von Baader-Meinhof, Deutscher Herbst und Anarchoterror die Verschärfung des Waffengesetzes immer wieder als Placebo-Beruhigungspille für die Bevölkerung herhalten musste, haben auch die bisherigen Verschärfungen seit 2002 außer Spesen und Beschäftigungstherapie für die Ministerialverwaltung kein Mehr an Innerer Sicherheit gebracht.

Vater Staat – in Form seiner Parteien und Verwaltungsorgane – hat sich offenbar das Ziel gesetzt, die Bürger wie unmündige Kinder zu behandeln, die man nach Belieben maßregeln und mittels gesetzlicher Maßnahmen erziehen und drangsalieren kann. Beispiele finden sich zur Genüge, sie reichen von Diesel-PKW, über Renten und Versicherungen bis hin zur Umwelt- und Naturschutz-Gesetzgebung. Alles läuft auf das gleiche Ergebnis hinaus: Statt die eigentlichen Ursachen richtig zu behandeln, kommen für diejenigen, die sich an Gesetze und Vorschriften halten, weitere Verbote und versteckte Enteignung zum Einsatz.

prolegal e.V. lehnt den zur Abstimmung vorgelegten Gesetzesentwurf strikt ab, fordert die Berücksichtigung aller Stellungnahmen der vom Waffengesetz betroffenen Verbände, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sowie die Stornierung der Neueinstufung von erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Waffen, wie z.B. Schwarzpulverwaffen. Auf das offizielle Schreiben von prolegal e.V. an das BMI vom 07.12.2016 mit sachdienlichen und ergebnisorientierten Vorschlägen in derselben Sache nehmen wir ausdrücklich Bezug.

 

Aktuelle Tagesordnung
http://www.bundestag.de/tagesordnung?week=10&year=2017
Alte Tagesordnung
http://www.meister-schafft.de/bundestagsabgeordneter/politische-arbeit/naechste-sitzungswoche.html

Hintergrundinfos der GRA:
https://german-rifle-association.de/HxPm3
https://german-rifle-association.de/cBomg

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2017-01-31: Bundeskabinett beschließt Waffengesetzänderung

Parallel zur Änderung der europäischen Feuerwaffenrichtlinie müssen wir uns auch noch mit der anstehenden Novellierung des nationalen Waffengesetzes befassen. Dies steht schon länger auf der Tagesordnung und Vertreter des Bundesinnenministeriums hatten über die Inhalte der Änderung bereits auf der IWA 2015 berichtet, was wir seiner Zeit über unseren Newsletter berichteten.

 

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Diese Änderungen enthalten viele redaktionelle Korrekturen und betreffen den Waffenbesitzer nicht. Dies gilt jedoch nicht für die Änderung der Aufbewahrungsstandards, welche zukünftig den Mindeststandard Stufe 0 gem. DIN/ EN 1143-1 vorsehen wird.

Durch viele Gespräche konnte zuletzt Entwarnung für die Besitzer der Schränke mit Widerstandsgrad A und B gem. VDMA 24992 gegeben werden, für welche ein unbegrenzter Bestandsschutz bis zum Besitzerwechsel erreicht werden konnte.

Link: 

Unserem eindringlichen Vorschlag, die Aufbewahrung von Waffen in Behältnissen der Stufen S1 und S2 gem. DIN/ EN 14450 und auch das Vererben von A/B-Schränken zuzulassen, folgte der Gesetzgeber leider nicht.

Wir wollten so die höhere Kostenbelastung und auch praktische Probleme, etwa bei der Statik von Gebäuden, vermeiden und sahen die Notwendigkeit der Höherstufung an Hand kriminalistischer Erkenntnisse auch nicht als gegeben an.

Da dieser Entwurf noch durch den Bundestag beschlossen werden muss, werden wir nunmehr noch versuchen, im parlamentarischen Verfahren für unsere Vorstellungen zu werben.

Quelle: www.fwr.de

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2017-01-31: Binnenmarktausschuss der EU stimmt für Änderung der Feuerwaffenrichtlinie

Am 26. Januar 2017 stimmte der Ausschuss "Binnenmarkt und Verbraucherschutz" (Internal Market ans Consumer Protection - IMCO) dem im vorangegangenen Trilogverfahren erarbeiteten Kompromisspapier zu. Die Abstimmung erfolgte mit 25 zu 9 Stimmen, bei 2 Enthaltungen.

 

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Wie bereits berichtet Link:, sieht die Änderung nunmehr kein Verbot der halbautomatischen Langwaffen der Kategorie B 7, keine zeitliche Befristung der WBK, keine verpflichtende medizinisch-psychologische Untersuchung und keinen generelles Verbot des Fernabsatzhandels mehr vor. Dies begrüßen wir und danken hier allen, die an diesen entscheidenden Verbesserungen mitgewirkt haben.

Dennoch enthält auch das beschlossene Papier Punkte, die Waffenbesitzer zukünftig einschränken oder zumindest mit höherer Bürokratie belasten werden. Dies kritisieren wir ausdrücklich und dies wird mit Sicherheit der Politik- und Europaverdrossenheit Vorschub leisten.

Insgesamt vermögen wir bis auf die Verbesserung der behördeninternen Informationsstränge nicht zu erkennen, dass die geänderten Punkte irgendeinen Beitrag zur inneren Sicherheit leisten. Die sogenannten "Schlupflöcher" in Bezug auf Deaktivierung und Konvertierbarkeit bestimmter Waffen sind Regelungen, die außerhalb der Feuerwaffenrichtlinie in technischen Regelungen bereits seit Jahren möglich gewesen wären. Dies war alles bekannt und hier hätten wir uns niemals einer sinnvollen Regelung verschlossen, sondern  diese mit unserem Fachwissen unterstützt.

Das Hauptaugenmerk unserer Kritik bezieht sich aktuell auf die Regelungen zu Magazinkapazitäten und hier insbesondere auf den zwingenden Entzugstatbestand bei gleichzeitigem Besitz von Langwaffenmagazinen über 10 und Kurzwaffenmagazinen über 20 Schuss und den dazugehörigen Waffen. Hier bietet sich ein bunter Strauß von Umsetzungsproblemen und wir befürchten hier, dass diese allesamt zu Lasten des legalen Besitzers gehen werden.

Nach dem Beschluss des Binnenmarktausschusses muss der Kompromiss noch im Europäischen Parlament bestätigt werden. Hier wird die Abstimmung für März erwartet. Sollte der Vorschlag unverändert die Abstimmung passieren, beginnt dann die Umsetzungsphase in deutsches nationales Recht. Hier werden wir selbstverständlich weitere Gespräche führen und versuchen, kritische Punkte im Sinne unserer Mitglieder praxistauglich und mit Augenmaß zu regeln.

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2016-08-12: Bundesinnenminister Thomas de Maizière neuen Maßnahmen zur Terrorabwehr

Grüne und Rote bilden in der Frage des privaten Waffenbesitzes nicht länger exklusiv einen Club der Idioten. Die CDU hat, in Gestalt des Innenministers de Maizière, soeben einen Aufnahmeantrag gestellt. Wir brauchen keine strengen, sondern liberale Waffengesetze!

Im Zuge der Terrorabwehr werden nun höhere Standards für Waffentresore, Registrierung von Schreckschusswaffen, Eingliederung von Salutwaffen, Verbot von halbautomatischen Langwaffen und Kurzwaffen die Magazine mit mehr als 20 Patronen aufnehmen können, Verbot des Internethandel, Einführung neuer Überprüfungs-möglichkeiten - wohl gemerkt für Sportschützen, Jäger, Waffensammler! (Terroristen werden sich natürlich daran halten, Ehrenwort!) Nachzulesen hier:

2016-06-10: Infoblatt EU-Waffenrechtverschärfung

Der Rat der europäischen Innen- und Justizminister hat heute einem Vorschlag der EU-Kommission zur Verschärfung des EU-Waffenrechts zugestimmt. Dieser Vorschlag wird bald dem Parlament vorgelegt und hat gute Chancen auf eine Annahme. Quelle: Infoblatt_EU-Waffenrecht