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Recht & Gesetz
 

Munition im Fluggepäck

Aus Europa kommt etwas Neues und nichts Gutes! Mit ihrer „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der KOMMISSION zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Diese sog. Grundstandards in der Luftsicherheit sorgen gegenwärtig für große Bedenken und Unsicherheit im Kreis der Sportschützen, Jäger sowie in Industrie und Handel. Punkt 5.4 dieses Dokuments nennt Gegenstände (darunter auch Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.
Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich heißt es darin:

„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und RauchpatronenDynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.“

Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern a) die zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden. Das zuständige BMI prüft derzeit die Möglichkeit einer nationalen Ausnahme.

Das heißt, dass möglicherweise von Deutschland startend Munition im aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.

Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt, eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu erreichen. Denn ein Grund für diese überraschende Regelung ist nicht erkennbar. Munition an sich ist – anders als die übrigen aufgeführten Gegenstände – nicht gefährlich; über irgendwelche Vorkommnisse ist auch nichts bekannt.

Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

 

Quelle: http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/wichtigstes-zum-waffenrecht/